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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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notariatamtliche Urkunde zur Bildung der Aktiengesellschaften.Das bad. HandelsG.B. Art. 40. in Verbindung mit Art. 45.,und ebenso das holländ. Art. 38. schreiben vor, daß der Ge-sellschaftsvertrag oder die Gesellschaftsacte notariatamtlich aus-gefertigt werde. Man hat jedoch den Ausdruck Gesellschaftsver-trag absichtlich vermieden, weil die Gründungs- oder Constitui-rungs-Acte gewöhnlich nur von einzelnen Unternehmern aus-geht, an welche sich dann die anderen Actionäre anschließen.Sehr häufig wird dann der definitive Gesellschaftsvertrag, dieStatuten, erst in einer späteren Generalversammlung der Actio-näre geschlossen.

Eine notariatamtliche Urkunde aber kann deßwegen nicht ent-behrt werden; weil den Unternehmern sonst sehr leicht gewesenwäre, später die Bedingungen der Gesellschaft zu ändern.

Die Unterzeichnung eines gehörig Bevollmächtigten stehtnatürlich der des Unternehmers selbst gleich.

Alle bei der Gründung der Gesellschaft anwesenden Thcil-nehmer sind Unternehmer, nicht bloß diejenigen, welche das Un-ternehmen angeregt, oder die Bestätigung der Regierung einge-holt haben.

Sollte ein anwesender Unternehmer nicht unterzeichnen; sowird er eben nicht Mitglied, ohne daß dieß der Gültigkeit desActs in Beziehung auf die klebrigen schadet.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 38. setzt diese Förmlich-keit bei Strafe der Nichtigkeit fest. Der Ausdruck des Artikelsmöchte jedoch deutlicher seyn. Daher können alle Unterzeichnun-gen bis zur Ausfertigung der Notariatsurkunde ohne Anstand zu-rückgenommen werden; der Unterzeichner ist bis dahin nicht ge-gen die klebrigen gebunden.

Art. 248.

Absatz l. Das holländ. HandelsG.B. Art. 38. verlangtdie Bekanntmachung der Gründungsacte und der Königl. Be-willigung in dem Gesetzblatte, und zwar ihrem ganzen Inhaltenach; was allerdings seinen Nutzen haben mag, jedoch besserdem Ermessen der Regierung überlassen bleibt, und sich zur Ver-fügung im Wege der Verordnung eignet. Wohl aber muß der