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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Eintrag ins Handelsregister wörtlich geschehen (portug. Han-delsG.B. Art. 540.).

Die wörtliche öffentliche Bekanntmachung durch die Zei-tungen wollte man absichtlich-nicht vorschreiben; weil die Griin-dungsacte häufig die Statuten selbst, und damit eine MengeReglementärs enthält.

Absatz 2. Alle statutarischen Bestimmungen, also auch de-ren Abänderungen, betreffen sie das Wesen der Gesellschaft,oder nur Reglementäres, müssen ebenso behandelt werden. Essoll dritten Personen die beste Gelegenheit gegeben werden, sichvon einer solchen Gesellschaft Kenntniß zu verschaffen.

Damit später Nichts beschlossen werde, was mit der Grün-dungsacte und der Regierungsbeftätigung nicht im Einklängesteht, kann die Regierung die Anzeige aller statutarischen Be-stimmungen im öffentlichen Interesse bei einer Strafe bis zuzwanzig Gulden (Policeistrasgesetz Art. 18.) von den Verwalternverlangen.

Art. 249.

Absatz 1. Diese rechtliche Folge (holländ. HandelsG.B.Art. 59.) ist ein hinreichendes Motiv für die Verwalter, hiernichts zu versäumen, ohne daß es einer Strafdrohung bedürfte.Auch wäre eine öffentliche Strafe oft nur schwer anwendbar;weil eine Untersuchung darüber, wem die Besorgung der Sacheaufgetragen war, und in wiefern dieser seinem Auftrage nichtnachkam, vorhergehen müßte.

Absatz 2. In diesem Falle paßt die holländische Bestim-mung nicht. Es schien daher zweckmäßig, nach Analogie desArt. 189. für Dritte und die nicht an der Verhandlung und Be-schlußnahme theilnehmenden Actionäre zu sorgen, und zugleichdie Gesellschaft gegen Versäumnisse ihrer Verwalter zu schützen.

Art. 250.

Das französ. HandelsG.B. Art. 34. und auch das hol-länd. Art. 40. sagen bloß, daß das Gesellschaftscapital sich inActien theile. Es ist dieß jedoch nicht bezeichnend genug; esmuß auch durch Actien zusammengebracht werden. Damit ist je-