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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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doch nicht gesagt, daß das Capital bloß durch bestimmte Geld-einlagen zusammengebracht werden könne; das Capital ist auchdann durch Actien zusammengebracht, wenn ein Eigenthümer odereine Gesellschaft ihr bereits bestehendes Handelsgewerbe odersonstige Realitäten in ein Actiencapital zerschlägt, und die nichtabgehenden oder reservirten Actien für sich behält.

Das französ. HandelsG.B. a. a. O. verlangt, daß dieActien aus Capitalantheilen von gleichem Werthe bestehen sollen.Es ist dieß auch allerdings die Regel; aber nicht wesentlich, undauch vom h olländ. HandelsG.B. a. a. O. nicht aufgenommen.Wäre es nöthig, die namenlose Gesellschaft gesetzlich von derAktiengesellschaft zu unterscheiden; so wäre dieß vielleicht der ein-zige Unterschied. Auch gibt es wirklich eine größere Handelsge-sellschaft dieser Art in Württemberg, deren Actien nicht in Ca-pitalantheile von gleichem Werthe zerfallen, ohne daß bishereine Unbequemlichkeit daraus entstanden wäre.

Die Actientheile wurden absichtlich nicht Schnitttheile ge-nannt, weil man unter Koupons gewöhnlich bloß Zinscouponsversteht.

Art. 251.

Die Actienurkunde oder der Actienschein wird gewöhnlichauch Actie genannt, was man nicht verbessern mochte.

Art. 252.

Absatz 1. Art. 35. des französ. HandelsG.B.

Absatz 2. Der zweite Satz ist in dem holländ. Han-delsG.B. Art. 41. und dem span. HandelsG.B. Art. 281. ent-halten. Er ist darauf berechnet, den Actienschwindel zu mäßigen,und den Inhaber zu sichern. Auch der französ. Gesetzeöent-wurf vom 15. Januar 1838 huldigt diesem Grundsätze.

Eine weitere Sicherheit gegen den Actienschwindel läge inder Bestimmung, daß mit der Unterzeichnung zugleich eine Ein-zahlung von einer erklecklichen Zahl von Procenten verbundenseyn müsse. Man wollte jedoch eine solche Bestimmung, welchenach Umständen auch sehr hemmend seyn kann, nicht ins Gesetz-buch aufnehmen; und es steht ja der Regierung frei, ihre Con-