223
cession an eine Bedingung dieser Art zu knüpfen, wenn sie die-selbe im einzelnen Falle zur Sicherung des Publikums für nöthighält (vergl. Art. 268. 269.).
Art. 255.
Absatz 1. Diese Bestimmung (Holland. HandelsG.B.Art. 42.) soll die Gesellschaft auffordern, zweckmäßige Förmlich-keiten oder Vorsichtsmaßregeln festzusetzen.
Absatz 2 . Das holländ. HandelsG.B. bestimmt dannferner als wesentlich, daß die Uebertragung durch eine an denVerwalter gerichtete Erklärung des Cedenten und Cessionars,oder durch eine von ihnen oder ihren Bevollmächtigten unter-zeichnete Jnscription geschehen soll. — Man sieht jedoch nichtein, warum auch der Cessionar unterzeichnen und bemüht seynsoll. Seine Sorge ist bloß eine Vormerkung in den Büchernder Gesellschaft und ein Zeugniß darüber zu erhalten; und dießkann man ihm füglich überlassen, ohne daß es eines gesetzlichenBefehls bedürfte; sein eigenes Interesse ist zu sehr im Spiele.
Ferner wird, wenn Scheine ausgegeben sind, durch einebloße, an den Verwalter gerichtete, nicht auf dem Scheine ver-zeichnete Erklärung das Publikum nicht gesichert, und durch einebloße Jnscription die Gesellschaft nicht; weil immer noch ein an-derer rechtmäßiger Besitzer des Scheins vorhanden seyn kann.Sind aber keine Scheine ausgegeben; so ist offenbar eine abge-sonderte Cession nicht hinreichend.
Das sranz ös. HandelsG.B. Art. 36. berührt Mächst bloßden Fall, wenn bloße Jnscriptionen ohne Ausgebung von Schei-nen stattfinden; es ist aber die Cession der Scheine durch Indos-sament dort ebenso üblich; und auch von den Nechtslehrern undGerichten als genügend erkannt.
Art. 254.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 43. läßt nur den ur-sprünglichen Unterzeichner oder Inhaber haften; es ist jedochnicht einzusehen, warum nicht jeder Cedent diese Verbindlichkeithaben sollte (vergl. span. HandelsG.B. Art. 283.). Auch er-gibt sich schon aus der Fassung, daß die Gesellschaft die Wahl