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hat, an welchen Cedenten sie sich halten will, und daß sie vonEinem zu dem Anderen übergehen kann; denn jeder hat dieselbeVerbindlichkeit.
Den letzten Satz, daß die Verwaltung dem Cedenten seineVerbindlichkeit erlassen und den Cessionar dafür annehmen könne,bestreiten neuere französische Rechtslehrer als gefährlich *). Siebehaupten insbesondere: daß wenn der ursprüngliche Nehmer einePromesse für die nicht eingezahlte Quote ausgestellt habe, dieGesellschaft nicht berechtigt sey, ihm dieselbe zurückzugeben, undeine Promesse seines Cessionars dafür zu empfangen. — Esläßt sich jedoch nicht einsehen, warum die Gesellschaft dieß nicht,etwa durch ihre Statuten, sollte verfügen können. Ob die Re-gierung ein solches Statut genehmigen will, ist eine andere Frage;aber unter der Voraussetzung, daß die Verwalter hier vorsichtigverfahren, ist die Gefahr gewiß nicht groß.
Handeln die Verwalter ohne Autorisation; so thun sie esjedenfalls auf ihre Gefahr; aber auch in diesem Falle läßt sichnicht behaupten, daß der Cedent nicht befreit werde, wenn erim guten Glauben gehandelt hat. Eine verbietende Bestimmungim Gesetze müßte gar zu hemmend auf den Verkehr wirken.
Art. 255.
Der Inhalt des Art. 194. mußte den Verhältnissen einerAktiengesellschaft angepaßt werden. Das Verfahren beim Ver-lustigerklären blieb aber besser den einzelnen Statuten überlassen;weil hier nicht die Rücksichten wie bei offenen Gesellschaftern zubeobachten sind, auch die Entfernung und Zerstreuung der Wohn-orte der Actionäre andere Maßregeln nothwendig machen.
Art. 256.
Absatz 1. Es war bisher unter den Nechtsgelchrten be-stellten, ob eine solche Gesellschaft als eine bloße Gemeinschaft(eommunio), und das Eigenthum derselben als bloßes Mitei-genthum, oder ob die Gesellschaft als eine rechtliche Person an-zusehen sey.
*) Pardessn's a. a. O. Nr. 1043.