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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Im ersten Falle wären die Aktionäre die gemeinschaftlichenEigenthümer des Gesellschaftsvermvgens, und daher auch zurVerfügung darüber nach Willkühr, so wie zu Aufhebung der 'Gesellschaft berechtigt; im zweiten sind sie eine unter Aufsicht derRegierung stehende Gemeinheit, und können nur so weit überEigenthum und Eristenz der Gesellschaft verfügen, als ihnendas Gesetz oder die Grundbestimmungen der Gesellschaft nichtentgegenstehen.

In England, ist sogar eine Parlamentsacte zu Errichtungvon Aktiengesellschaften erforderlich; sie erhalten dadurch Corpo-rationsrechte *).

Doch ist damit nicht gesagt, daß eine Actiengesellschaft eineprivilegirte, juristische oöer moralische, Person sey, welche z. V.die Rechte der Minderjährigen oder Corporationen genießt; viel-mehr sind die Rechte und Befugnisse der sonstigen Collegien oderCorporationen, welche in neuerer Zeit beinahe durchgängig inden Kreis des öffentlichen Rechts gezogen wurden, gar nichtoder nur mit Vorsicht darauf anzuwenden.

Das Gleiche gilt von der Analogie der gesetzlichen Besinn- ^mungen über offene oder stille Handelsgesellschaften. Treffenaber beiderlei Gründe zusammen; so ist das Resultat um sosicherer.

Die Hauptsache ist immer diese: daß Rechte und Verbind-lichkeiten nur der-Gesellschaft zustehen, und daß die einzelnenMitglieder nicht einmal pro rsts Antheil daran haben, daß alsoauch Veränderungen in der Person derselben die Gesellschaft nichtberühren (Art. 252. 253.).

Wie der Verein der Actionäre zu berufen sey, darüber ent-scheiden zunächst die Statuten. Wäre nichts oder nichts Zurei-chendes bestimmt; so muß die zweckmäßigste Weise gewählt wer-den. Der Verein vertritt die Gesellschaft, und verfügt in ihrenAngelegenheiten; er kann auch Veränderung der Grundbcstim-mungen und Statuten beschließen, sie erhalten aber ihre Gültig-keit erst durch die Genehmigung der Regierung. Das Gesetz be-

Klein schrob über die commercielle Gesetzgebung Großbritanniens.1336. S. 394.

Motive zum Fntw. ein. HandelsG.B.

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