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schränkt ihn hauptsächlich in zwei Rücksichten: bei den Beschlüssenüber das Grundvermögen, Fonds, und bei der Auflösung (Art.261. 266.).
Absatz 2. Gewöhnlich bestimmen die Statuten, wie vieleActionäre erschienen oder wie viele Actien vertreten seyn müssen,damit ein gültiger Beschluß gefaßt werden könne. Wäre dießnicht der Fall; so kann man den gemeinrechtlichen Satz, daßwenigstens zwei Drittheile erschienen seyn müssen, um so we-niger anwenden, als ihn die Praris und auch die Württem-bergische Gesetzgebung in vielen Fällen bei Corporationen längstverlassen hat. Auch geht dieß aus Art. 266. Abs. 2. hervor.
Welche Art von Stimmenmehrheit, absolute oder relative,nöthig sey, bestimmen ebenfalls gewöhnlich die Statuten. Dieletztere Frage wird jedoch in der Regel nur bei Wahlen zurSprache kommen, und dann kann die Versammlung sich selbstdarüber aussprechen;-oder es ist anzunehmen, daß auch relativeStimmenmehrheit gelte, da die jetzige Gesetzgebung bei Corpora-tionen es in den meisten Fällen so hält.
Welche Aktienbesitzer, und in wieserne dieselben, Stimmrechtehaben, dieß geben die Statuten an die Hand; im Zweifel wirdman jeder Actie eine Stimme einräumen.
Die Aktionäre müssen sich natürlich als solche ausweisen,entweder durch den Besitz der Actien, welche auf den Inhaberlauten, oder durch den Beweis der Uebertragung oder Rechts-nachfolge.
Art. 257.
Die Art der Bestellung oder Wahl wird durch die Statutengewöhnlich näher bestimmt: im Zweifel ertheilt der Verein derActionäre, welcher die Gesellschaft repräsentirt, den Verwalternden Auftrag. Zugleich ergibt sich aus dem Zusammenhalt derbeiden Art. 256. 257., daß der Verein der Actionäre eigentlichbloß regiert und anordnet, die Verwaltung aber davon getrenntist. Nur wollte man dieß nicht so bestimmt ausdrücken, als derArt. 31. des französ. HandelsG.B., weil jener Verein aus-nahmsweise auch eine Verwaltungshandlung vornehmen kann,z. B. eine Schuldurkunde unterzeichnen.