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Art. 265.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 52. bestimmt, daß die-jenigen Cvmmiffäre, d. h. Ausschüsse, Direktionen, Aufsichtsbe-hörden rc. zu Abnahme und -Anerkennung der Rechnungen derVerwalter bestellt werden können, welche an der Verwaltungselbst keinen Theil nehmen; daß im entgegengesetzten Falle diesesGeschäft von der Generalversammlung, oder durch besonders inden Statuten bestellte Personen, zu geschehen habe. Man zogjedoch die allgemeine Fassung des Artikels vor, um zu statutari-schen Bestimmungen hierüber möglichst freie Hand zu lassen.
Art. 266.
Absatz 1. Die Beschränkung der Aktiengesellschaft auf einebestimmte Zeit (holländ. HandelsG.B. Art. 46.), ist jedenfallssehr zweckmäßig: damit die Regierung nicht auf unbestimmte Zeiteine Corporation mit oft colossalen Geldmitteln creire, derenBestimmung oft sehr ausarten, schädlich und gefährlich werdenkann. Sie war absolut nöthig, nachdem man die in Frankreichangenommene, willkührliche Widerruflichkeit der Staatsgenehmi-gung ausgegeben hatte.
Absatz 2 . Die Genehmigung der Verlängerung hängt vonder Regierung ab (Art. 244.). Ohne die Bestimmung des Ar-tikels könnten die dissentirenden Mitglieder niemals zur Fort-setzung der Gesellschaft durch Beschlüsse der Mehrheit genöthigtwerden; da sie durch die Gründungsacte nur auf eine bestimmteZeit verpflichtet sind, also die Abtheilung des Gesellschaftsver-mögens verlangen können. Die Bestimmung des Artikels solldafür sorgen, daß nicht wirkliche nützliche Unternehmungen durchein paar Halsstarrige in Stocken gerathen.
Bei der Zählung der Stimmen kommen nur die wirklich Ab-stimmenden in Betracht, nicht die Zahl der Mitglieder überhaupt.Auch wird es mit der Stimmberechtigung ganz wie in anderenFällen gehalten, ohne daß auf jede Aktie eine Stimme käme,wenn dieß sonst nicht der Fall ist.
Wenn die Frage entsteht: ob die Aufhebung der Gesellschaftvor der bestimmten Zeit gültig beschlossen werden könne? so istdieselbe zwar nicht durchaus zu verneinen, aber es müßten alle,