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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nicht bloß die anwesenden, Aktionäre eingewilligt, und die Re-gierung müßte die Bestätigung ertheilt haben — wiewohl sichnicht leicht ein Grund der Verweigerung der Bestätigung denkenläßt. — Hätten bloß die Anwesenden eingewilligt; so müßtenMaßregeln ergriffen werden, um sich der Zustimmung der Nebli-gen zu Versichern.

Gegen den Widerspruch Einzelner aber kann die Auslösungnicht mit Wirkung von der größten Majorität beschlossen werden:ausgenommen das Vermögen der Gesellschaft genügte zu denGesellschastszwecken nicht mehr (Art. 216. 2)). Und dieß wirdman nach Art. 260. immer dann annehmen können, wenn dieHälfte des Einlagekapitals verhandelt ist. Hier kann die Majo-rität mit Recht anführen: wenn das Gesetz sogar eine Warnungdes Publikums für nöthig halte, so sey ihr Credit so sehr unter-graben, daß sie ihrem Zwecke nicht mehr genügen könne.

Art. 267.

Art. 5ä. des hölländ. HandelsG.B. Nur ist dort inRücksicht des Stimmrechts auf die Statuten verwiesen; hier aberwurde bestimmt, wie es im Zweifel zu halten sey.

Wenn die Statuten es nicht verbieten; so kann auch einDritter, Nichtactionär, zur Stimmgebung bevollmächtigt werden.

, Würde sogar auf einen Actienantheil eine volle Stimmefallen; so findet die hier ausgesprochene Beschränkung analogeAnwendung.

Art. 268.

Art. 50. des holländ. HandelsG.B. Es sollen dadurchSchwindeleien und Täuschungen des Publikums verhindert werden.

Die Art, wie das Fünftheil des Capitals gedeckt seyn muß(vertegenrvooräigen, vergegenwärtigen heißt es im Holländi-schen), wurde absichtlich nicht näher bestimmt; bloße Unterzeich-nung für eine bestimmte Anzahl Aktien reicht hin, wenn auchnur ein kleiner Theil des Betrags jeder Actie zur vorläufigenEinzahlung oder zum Versuche des Unternehmens bestimmt seynkann; nur müssen die Unterzeichner von der Art seyn, daß manihnen die Deckung der Unterzeichnung zutrauen kann. Bloße