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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
234
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Strohmänner, welche aufs Steigen speculiren, thun diesen Dienstnicht.

Das neapol. HandelsG.B. Art. 53. geht weiter, indemes den Beweis der Existenz oder des wirklichen Ausbringens voneinem Wertheste des projectirten Capitals verlangt.^

Art. 269.

Das hockländ. HandelsG.B. Art. 51. will den drittenContrahirenden eine gewisse Sicherheit am Gesellschaftsvermögenverschaffen; denn mit welchen Schwierigkeiten oder gar Unmög-lichkeiten wäre oft eine Ausklagung der säumigen oder zurücktre-tenden Actionäre verbunden. Doch wurde der Ausdruck, daß dieGesellschaft erst mit der Einzahlung von einem Zehntheile ihrenAnfang nehme und nicht früher, verändert, um nicht die recht-liche Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags unter den Actionärendavon abhängig zu machen (vergl. Art. 247.).

Art. 270.

Die Artikelzahl ist im Entwürfe unrichtig gesetzt.

Daß bei Versicherungsgesellschaften ein Marimum bestimmtwird, soll zur Sicherheit der Actionäre und der Versicherten die-nen. Das holländ. HandelsG.B. Art. 53. verlangt, daß dieSumme in der Gründungsacte ausgedrückt, oder daß wenigstensbemerkt sey: die Bestimmung werde den Verwaltern mit oderohne Zuziehung des Ausschusses überlassen.

Es ist jedoch hinreichend, wenn die Summe statutarisch be-stimmt oder wegen der Bestimmung sonst Verfügung getroffenist; da alle Statuten dem Handelsgerichte mitgetheilt, eingetra-gen und bekannt gemacht werden müssen.

Auf gegenseitige Versicherungsgesellschaften findet diese Vor-schrift keine Anwendung (s. zu Art. 474.), wenn sie sich nichtselbst beschränken.

Art. 271.

Der Fall, daß die Actieneinzahlungen über den bei Grün-dung der Gesellschaft festgesetzten Betrag erhöht oder neue Actiencreirt werden sollen, mußte um so mehr vorgesehen werden, als