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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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ein Beschluß der Mehrheit ohne Ungerechtigkeit die Nichteinwilli-genden nicht binden konnte. Zugleich sollte aber auch Dem be-gegnet werden, daß sich der Einzelne nicht willkührlich einer Ver-mehrung des Gesellschaftscapitals sollte widersetzen können.

Der Nennwerth der Actien, und nicht der Marktpreis, wurdefestgesetzt, weil, wenn die Actien unter Pari stehen, eine Erhö-hung des Capitals zu erzwingen nicht ersprießlich seyn dürste;stehen sie aber über Pari, so mag eine indirecte Nöthigung umso unbedenklicher seyn.

Ist der Fall der Erhöhung bei der Gründung vorgesehen;so entscheidet einfach die Majorität über die Frage: ob der Fallwirklich eingetreten sey.

Fragt man, ob die Majorität eine Geldausnahme oder über-haupt eine Schuldencontrahirung zu Erhöhung oder Ergänzungdes Gesellschastsfonds beschließen könne; so ist diese Frage, ab-weichend von dem zu Art. 205. Gesagten, hier unbedenklich zubejahen; weil nicht dem Einzelnen, nur dem Gesellschaftsvermö-gen hier Verbindlichkeiten aufgeladen werden. Aber es bedarfjedenfalls der Regierungsgenehmigung, weil dadurch das Ein-lagecapital verringert wird. Wäre eine Gefährdung der Gläu-biger zu besorgen; so wird die Regierung ihre Genehmigung imInteresse des Publikums versagen, oder wenigstens ihre Zweifeloder Entscheidungsgründe veröffentlichen.

Art. 272.

Der erste Satz des Art. 56. des holländ. HandelsG.B.;nur wurde beigefügt: daß wenn die Statuten nichts über die Li-quidation enthalten, auch die Generalversammlung, und zwarjederzeit, darüber verfügen könne.

Art. 273.

Absatz 1. Die Rechtsgelehrten sagen gewöhnlich, daßdie Actionäre Miteigenthümer des Vermögens der aufgelöstenGesellschaft seyen; aber sie sind es nicht im juristischen Sinnedes Worts; sie können bloß die Vertheilung ansprechen.

Absatz 2 . Holländ. HandelsG.B. Art. 56.

*) Z. B. Mittermaier teutsches Privatrecht. §. 504.