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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Fünfte Abtheilung.

Wo«l Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.

Art. 274.

Das französ. HandelsG.B. Art. 47. nennt diese Verbin-dungen: assooistlons eommoroiales en psrtioi^ation.

Der Ausdruck: „Geschäfte für gemeinschaftliche Rechnung"des Holland. HandelsG.B. Art. 57. schien bezeichnender, alsVerbindungen zu einzelnen Handelsunternehmungen, weil hierun-ter dem Wortsinne nach auch ganze Etablissements verstandensind. Der Ausdruck: „Speculationsvereine" (Art. 3. 6)) istenger, indem z. B. eine gemeinschaftliche Lieferung, welche un-streitig hieher gehört, gewöhnlich nicht so genannt wird.

Das Wort „Handelsgeschäfte" ist im Sinne des Art.3. genommen.

Verbinden sich Personen, welche nicht Handelsleute sind; somuß das Geschäft unter die Art. 3. 2-7) genannten fallen; undes ist daher der gemeinschaftliche Ankauf von Liegenschaft aufSpcculation keine Verbindung, welche unter dieser Vorschrift undunter den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches überhaupt be-griffen ist (s. zu Art. 2. 3.).

Ein hauptsächlicher Fall einer solchen Verbindung, und zu-gleich ein solcher, wo die Verbindung gewöhnlich öffentlich ange-kündigt wird, besteht darin, wenn sich mehrere Handlungs- oderBank-Häuser zu Uebernahme einer Anleihe verbinden. Deßwe-gen können sich aber Dritte, welche mit einem einzelnen Hand-lungshause contrahirt haben, nicht auf jene Ankündigung beru-fen; wenn nicht die im Art. 277. Abs. 2. angegebenen Bedin-gungen vorhanden sind. Eben so wenig stehen diese Dritte dar-um selbst in einer Handelsverbindung, weil die Generalobliga-tion bei einem Handlungshause hinterlegt ist. Bei ihrem Ge-schäfte ist von keinem Handelsgeschäfte die Rede (s. zu Art.134. 407.).

Das portug. HandelsG.B. Art. 575. verlangt, daß we-nigstens Ein Handelsmann unter den Theilnehmcrn der Ver-