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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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bindung sey, und die Geschäfte führe; es ist dieß jedoch über-

Art. 275. '

Absatz 2 . Das französ. HandelsG.B. Art. 48. fügthinzu: „daß die Form der Verbindung (das bad. HandelsG.B.übersetzt „Einrichtung") und das Verhältniß der Einlage zumGewinne oder Verluste ebenfalls der Uebereinkunft der Theilneh-mer überlassen werde"; es ist dieß jedoch unter den allgemeinenAusdrücken des Artikels enthalten.

Uebrigens dürfen solche Verbindungen nicht gegen polizeilicheVerbote verstoßen und in Vertheurungscomplotte der ersten Le-bensbedürfnisse ausarten. Auch die Verbote gegen Complotte beiZehentverpachtungen gehören hieher.

Art. 276.

Absatz 1. Daß solche Verbindungen nicht schriftlich abge-schlossen zu werden brauchen, ist ein wesentlicher Zusatz des hol-länd. HandelsG.B. Art. 58. Das französ. HandelsG.B.Art. 49. sagt: „der Beweis könne durch die Bücher, Correspon-„denz oder durch Zeugen geführt werden, wenn das Gericht sie„zulässig finde", und gibt bloß indirect dadurch zu verstehen, daßSchriftlichkeit nicht immer nöthig sey.

Aber warum sollte man nicht weiter gehen, und jede Artvon Beweisführung, z. B. auch Eideszuschiebung, für zulässigerklären?

Bei den französischen Gerichten *) ist es bestricken, ob auchDritte die Existenz einer solchen Verbindung gegen die Genossendurch Zeugnisse nachweisen dürfen, um darzuthun, daß der Han-delnde für gemeinschaftliche Rechnung gehandelt habe. Der Ar-tikel läßt darüber keinen Zweifel; dagegen aber ist auch nachArt. 277. ein Theilhaber bloß dann durch die Handlungen desAnderen verpflichtet, wenn ausdrücklich mit auf seinen Rainengehandelt wurde.

Absatz 5. Das Verbot einer Firma (span.HandelsG.B.

*) koxl'on !. o. ku'l. 49.

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