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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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denn die Liquidircndcn müßten sich durch ein Provoeationsver-fahren gegen unbekannte Forderungen schützen können (Art. 284.),und wären wohl genöthigt, dasselbe jedesmal eintreten zu lassen;dann aber wäre eine gesetzliche Ausdehnung der Verjährung umso überflüssiger. Aus diesen Gründen hielt man die beim liqui-direnden Gesellschafter gemachte Ausnahme für nicht paffend.Ohnehin wäre sonst nöthig gewesen, dem Liquidirenden mit demneapol. HandelsG.B. Art. 64. den Rückgriff gegen seine Mil-gesellschaster zu gestatten, also den Anspruch gegen diese wenig-stens indirect fortbestehen zu lassen.

Wenn hingegen noch unvertheiltes Gesellschaftsvermögenvorhanden ist, liegt kein Grund vor, den Fordernden blos wegenabgelaufener fünfjähriger Verjährung abzuweisen. Auch kanngerade der nachkommenden Forderungen wegen die Vertheilungnoch nicht ganz vollzogen seyn.

Die förmliche Auflösung ist vorhanden, wenn der in demgehörig bekannt gemachten Gesellschaftsvertrage bestimmte Zeit-punkt eintritt, oder wenn die Auflösung sonst gehörig eingetragenund bekannt gemacht wurde.

Ebenso der förmliche Austritt, d. h. die Auflösung fürden Austretenden.

Darüber sind auch die französischen Gerichte einig, daß dieVerjährung nur für verfallene und liquide Forderungen lauft,neapol. HandelsG.B. Art. 63.; daß sie also nicht vorgeschütztwerden kann, wenn z. B. die Feststellung der Forderung erst voneiner gegenseitigen Abrechnung abhängt.

Das Nähere über Verjährung s. unten Art. 798. ff.

Uebrigens ist nur von den Klagen gegen die Gesellschafterin dieser ihrer Eigenschaft die Rede. Hat ein Gesellschafter fürsich gehandelt; so ist die gewöhnliche Verjährungszeit von dreißigJahren gegenüber von Dritten anwendbar; die anderen Gesell-schafter hingegen, welche ausnahmsweise doch verpflichtet werden(Art. 19/.), können nur fünf Jahre lang in Anspruch genom-men werden.

Aus demselben Grunde, und weil die Beendigung einerVerbindung zu einzelnen Handelsgeschäften nicht den gesetzlichenFörmlichkeiten unterliegt, kann der Handelnde sich nicht aus die

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