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fünfjährige Verjährungszeit berufen; wohl aber können seineausnahmsweise haftenden Genossen (Art, 277.) diese kurze Ver-fährungszeit für sich anführen.
Vor der Auflösung oder dem Austritte findet die hier ge-nannte kürzere Verjährungszeit nicht Statt.
Art. 283.
- Neapol. HandelsG.B. Art. 63. Auch in den französischenGerichten ist der Satz des Artikels anerkannt und geübt.
Art. 284.
Preust. LandR. Thl. « Tit. 8. Z. 683.