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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 294.

Absatz 1. Das württemb. LandR. Thl. H. Tit. 20.Z. „Und so oft einer" :c. ließ das Renrecht bei den sogenanntenJnnominatcontracten, welche nicht einen eigenen oder besonderenNamen im römischem Rechte tragen, bestehen, so daß jederTheil zurücktreten konnte, ehe der eine Theil seine Zusage erfüllthatte. Es waren daher bei dieser Art von Verträgen alle Ver-abredungen zu einem künftigen Vertrage, d. h. die präparato-rischen Verträge, ungültig; Sätze, welche namentlich bei demTausche höchst auffallend sind. Württemb. LandR. Thl. H.Tit. 21. §. „Wann einer" rc.

Die Württembergischen Rechtslehrer haben dieß längst alseine Inkonsequenz ausgehoben, und man konnte daher kein Be-denken tragen, wenigstens in Handelsgeschäften, dieses Neurechtabzuschaffen, und damit auch alle Präparatorischen Verträge ohneUnterschied zu sanctioniren.

Absatz 2. Ein Vertrag kann nach dem württemb. LandR.Thl. H- Tit. 14. §. „Wann einer" rc. wegen übergroßer Ver-letzung (Isesio ollormi8) angefochten werden, wenn der Con-trahent über den dritten Theil des wahren Werths vernachtheiligtist ^ nur beim Vergleiche verlangt das Gesetz ausnahmsweise eineVernachtheiligung über die Hälfte. Eine solche Beschränkungverträgt sich aber durchaus nicht mit einem geordneten Handels-verkehr. Sie müßte, wenn man sie auch nur gegenüber vonDritten bestehen lassen wollte, alle Sicherheit untergraben, undalle Speculationen hemmen. Beim Detailhandel ist der Gegenstandgewöhnlich M unbedeutend, um solche Einwendungen zu begün-stigen , und beim Großhandel, wenn bedeutende Quantitäten undWerthe in Frage kommen, haben beide Parteien alle Ursache sichum die laufenden Preise zu erkundigen; thun sie es nicht, sotragen sie mit Recht die Schuld. Ohnehin setzt die Zuläßigkeitder Beschwerde wegen laesio enorme eine gewisse Unmündig-keit, Unkenntniß, oder Leichtsinn von Seite einer Partei voraus,aus welche sich ein 'Ehrenmann wohl sehr ungerne beruft.

Schon das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 11. §. 58. f. gibtnur dem Käufer ein Recht, sich auf laesio enormis zu berufen,und nur insoferne als das Mißverhältniß des Preises die rechtliche