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Vermuthung eines wesentlichen Irrthums begründet, also mitgroßer Einschränkung gegenüber vom gemeinen und Württember-gischen Rechte. Das österreich. bürgerl. G.B. Art. 935.936. setztebenfalls viele Einschränkungen fest, und das fr anzös. CivilG.B.
Art. 1674. nimmt nur bei Liegenschaftsverkäufen darauf Rück-sicht, also in Fällen, welche das Handelsrecht nicht berühren.
Auch das span. HandelsG.B. Art. 378., und das portug.
Art. 494. schließen die Klage wegen laegio enormls aus.
Art. 295.
Absatz. 1. Das Angeld (-4rrlls) wird erstens als Zeichendes Abschlusses eines Vertrags und der Sicherstellung für die Er-füllung; oder zweitens als Zeichen eines noch nicht gültigen oderunumstößlichen Vertrags. gegeben. Der zweite Fall ist vorhan-den; so lange die gesetzliche oder bedungene Form eines Vertrags,namentlich die Schriftlichkeit (Art. 291.), nicht erfüllt ist; oderwenn blos Verabredungen über einen künftig abzuschließendenVertrag stattgefunden haben (Art. 297.); oder wenn das Rechtdes Rücktritts bedungen wurde: ohne bedungen zu seyn (Art.
294. Abs. 1.) findet es nicht mehr Statt.
Was nun den ersten Fall betrifft; so steht zwar nach gemei-nem bürgerlichem Rechte fest, daß der Geber eines Angeldsweder durch Zürücklassen, noch der Empfänger durch Herausgabedesselben sich von der Klage auf Erfüllung befreien kann, unddaß das Angeld in die Erfüllung eingerechnet, oder an der Con-tractssumme abgerechnet wird; ferner, daß der Geber nur aufErfüllung klagen kann, und wenn er dieß nicht will, das gege-bene Angeld zurücklassen muß *). Ungewiß ist aber, ob auch derEmpfänger statt auf Erfüllung zu klagen, das Gegebene doppelt ,
zurück verlangen kann **) (österreich. bürgerl. G.B. Z. 908.); !
ein Satz, der um so weniger jetzt entbehrt werden konnte, alsder Art. 325. eine Klage auf Aufhebung des Vertrags wegenNichterfüllung gestattet. — Auch war der Artikel schon deßwegen
*) 1,. 6. pr. v. äo le§. oommiss. (18. 3.).
**) ThibautPandectenrecht (Vlll. Aufl) tz. 447. vergl. Preuß. LandR.Thl. I. Tit. 5. tz. 205.