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nöthig, weil im gewöhnlichen Verkehr über die ganze Frage sehrabweichende Meinungen stattfinden.
Nur ist zu merken, daß, wenn eine Partei den Vertragnicht erfüllen kann, ohne daß sie dabei in Schuld sich befindet,z. B. weil der Vertragsgegenstand zu Grunde ging, ihr auch derVerlust oder die Verdoppelung des Angelds nicht zur Last fällt.
Mit dem Angeld darf das sogenannte Dreingeld nichtverwechselt werden, d. h. eine Ertragabe neben der eigentlichenContractssumme.
Absatz 2 . Die Conventionalstrafe vertritt den Ersatz desdurch Verspätung oder Nichterfüllung zugegangenen Schadens,ohne daß es einer Schätzung bedurfte, schon nach der gewöhn-lichen Absicht der Parteien; und der Beschädigte kann statt derConventionalstrafe nur dann Schadensersatz verlangen, insoferneder Schaden die Strafe beträchtlich, namentlich um das Doppelteübersteigt (Art. 120. Abs. 2.). Dabei versteht sich jedoch vonselbst, daß, wenn die Conventionalstrafe auf die Verspätung ge-setzt wurde, neben ihr die Forderung der Erfüllung der Haupt-verbindlichkeit fortbesteht.
Unterbleibt die Erfüllung ohne Schuld des Contrahenten; soist derselbe auch von der Conventionalstrafe befreit *).
Art. 296.
Ist das Angeld (s. zu dem vorigen Art.) als Zeichen eineszwar gültigen, aber wieder auflösbaren Vertrags gegeben; soist es
1) (Absatz 1.) entweder ausdrücklich Reugeld genannt, oderdoch zugleich die Befugniß des Rücktritts dabei ausbedungen. Ineinem solchen Falle soll sich Derjenige, welcher nicht erfüllenwill, durch Zurücklassung des gegebenen Angelds, oder durchVerdopplung des Empfangenen, von dem Erfüllungsanspruchebefreien können. Oesterreich, bürgerl. G.B. 8. 910.
Wurde ein Reugeld nicht gegeben, sondern blos versprochen;
*) Wenn auch das gemeine Recht größtentheils mit diesem Satze über-einstimmt; so bedurfte >es doch bei dieser etwas verwickelten Lehreeiner einfachen, jedem zugänglichen Darstellung.