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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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so hat der Verpflichtete ebenfalls nach dem Wortsinne und derNatur der Sache die Wahl, ob er erfüllen, oder das Reugeldbezahlen will. Oesterreich, bürgerl. G.B. §. 909.

Nur wenn die Erfüllung schon begonnen hätte, soll derVerpflichtete nicht mehr zurücktreten können. Doch ist nicht zuübersehen, daß der Berechtigte (Art. 325.), statt auf Erfüllung,auch aus Aufhebung mit Schadensersatz klagen kann, so daß ernicht weiter als das Reugeld für den Ersatz ansprechen kann,aber auch dieses immer, selbst wenn der Schaden geringer wäre.

2) (Absatz 2.). Wurde ein Angeld bei einer Verabredungüber einen Vertrag gegeben, welcher seine Gültigkeit durch dieSchriftlichkeit, oder durch andere Förmlichkeiten erlangt; so wirddasselbe als Reugeld betrachtet, und der Zurücktretende hat dasEmpfangene zu verdoppeln, oder das Gegebene zurückzulassen;auf Erfüllung kann er aber nicht belangt werden, weil dem Ver-trage die rechtliche Gültigkeit fehlt. Württemb. LandR. Thl. H.

Tit. 9. Z. „Doch wo"rc. Auch ändert die einseitige Erfüllung,ftp sie theilweift oder gänzlich geschehen (s. zu Art. 291.), hier-an nichts.

3) Wurde eine Verabredung über einen künftig zu schlie-ßenden Vertrag getroffen, ein Fall, der von dem vorigen wohlzu unterscheiden ist (s. zu Art. 297.), und wurde hierbei ein An-geld gegeben; so kommt die Bestimmung des Art. 295. Abs. 1.zur Anwendung.

Die Civilrechtslehrer *) sind zwar gewöhnlich anderer Mei-nung, indem sie diesen Fall wie den unter 2) ansehen, und sichauf die Analogie der gesetzlichen Bestimmungen, wenn schriftlicheAbfassung ausgemacht wurde, berufen. Sie paßt jedoch schondarum nicht, weil bereits das kanonische Recht PräparatorischeVerträge für verbindlich erklärt, folglich nicht von einem Zurück-tritte wie bei unverbindlichen die Rede seyn kann. Man denkenur an die Zusage einer Anleihe, was ein den Darlehensvertragvorbereitender Vertrag ist.

In denselben Widerspruch verfällt das französ. CivilG.B.,welches (Art. 1589.) die Verkausszusage für einen gültigen !

Thibaut PandektenrechL a. a. O.