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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Verkauf erklärt, und das Angeld dabei als Reugeld gelten läßt(Art. 1590.).

Wird die Erfüllung einem Contrcchenten ohne seine Schuldnicht möglich; so kann er das gegebene Reugeld jedenfalls zurück-fordern, und braucht das Empfangene blos einfach zurückzugeben.

Art. 297.

Oesterreich, bürgert. G.B. §. 9Z6.

Neu gegen das Bisherige ist hauptsächlich Das, daß derauf Seite eines Contrahenten eingetretene Verlust des Creditszum Rücktritte berechtigt. Weggelassen wurde aber, daß aucheine solche Veränderung der Umstände, wodurch der ausdrücklichbestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck desVertrags vereitelt wird, zum Zurücktreten berechtigen solle; in-dem eine bestimmte Fassung hier nicht wohl möglich ist, eineunbestimmte aber den ganzen Satz aufhebt.

Die Creditlosigkeit muß notorisch seyn — was das öster-reich. bürgert. G.B. nicht bestimmt — um soviel möglich Chikanenzu hindern; wiewohl (vergl. Art. 158.) immer noch viel Unbe-stimmtes hierin liegt.

Uebrigens dürfen solche Präparatorischen Verträge nicht mitVerabredungen über einen schriftlich zu schließenden Vertrag ver-wechselt werden; da hier nicht von einem künftigen, erst odernach einer gewissen Zeit abzuschließenden Vertrage die Rede ist;und wenn auch für die schriftliche Abfassung ein späterer Zeit-punkt, z. B. bei einer Zusammenkunft bestimmt wäre, so heißtdieß weiter nichts, als daß sich für jetzt die Sache innerhalb bloßerTraktaten bewege, und daß nicht einmal die Absicht, sich fest undunwiderruflich zu binden, gesetzlich angenommen werden könne.

Wäre hingegen eine unförmliche schriftliche Abfassung (Punk-tation) mit der Verabredung eingegangen, eine förmliche nach-zubringen, wie sie das Gesetz verlangt (z. B. Art. 247.); soberechtigt die Nichtvollziehung der förmlichen allerdings zur Ent-schädignngsklage (s. zu Art. 292.).

Art. 298.

Die Zeitbestimmungen werden gewöhnlich bei der Lehre

Motive zu», Entw. ein. HanbclSG.B, 17

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