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von den Wechselbriefen abgehandelt; sie finden jedoch allgemeineAnwendung.
Der Inhalt des Artikels ist dem Handelsgebrauche gemäß,und auch in den Entwurf der sächs. Wechs.Ordn. Art. 170.aufgenommen.
Zwei Monate nach dem Datum des 31. December, ist dem-nach der 28. oder 29. Februar; zwei Monate nach dem 28.Februar, ist der 28 . April; nach dem 31. Juli, der 30. September.
Art. 299.
Absatz 1. Bisher galt in Württemberg der 16. des Mo-nats für Mitte Monats (württemb. Wechs.Ordn. Kap. 4.§. 17.), und in Leipzig der 14. (leipz. Wechs.Ordn. Z. 15.).Der sächs. Entwurf einer Wechs.Ordn. Art. 172. hat aber demSprachgebrauchs folgend den 15. festgesetzt.
Absatz 2. Dieser Satz des Artikels ist überall, auch beigerichtlichen Fristen Rechtens und im Gebrauche: z. B. acht Tagenach Sicht, heißen acht Tage, oder der achte Tag, den Präsen-tationstag nicht miteingerechnet.
Art. 300.
Das französ. HandelsG.B. Art. 134. setzt den Tag vordem Sonn- oder Feier-Tage als Verfall- oder Zahl-Tag fest;die meisten anderen Handels- und Wechsel-Gesetze, darunterauch das Holland. HandelsG.B. Art. 154., folgen der Regeldes Artikels.
Uebrigens führen die bestehenden Verhältnisse von selbst aufden Inhalt des Artikels. Hätte man sich nicht auf die Festtagebeschränkt, und auch die Feiertage genannt; so wäre bei denvielen Feiertagen der verschiedenen Religionsparteien, namentlichauch der Juden, nur Unsicherheit entstanden. Zudem sind dieFeiertage für Detailhändler die besten Geschäftstage. Freilich istder Begriff von Festtag auch schwankend; aber doch viel weniger;auch wird die Ungewißheit durch den nachfolgenden Satz ziemlichgehoben.
Der Gläubiger ist weder einem Irrthume, noch einer Ver-spätung ausgesetzt, wenn er sich, sobald er ungewiß ist, am