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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Verfalltage meldet, und über den Festtag vom Bezogenen beleh-ren läßt, oder dessen Comtoir ebendeßwegen geschlossen findet.

Der jüdische Sabbath gehört jedenfalls zu den gesetzlichenFesttagen; so gut als ihre anderen Feste.

' Art. 301.

Der erste Satz des Artikels ist unter den württemb.Rechtslehrern *) bestritten, und bedurfte um so mehr der Er-wähnung, als das gemeine Recht im Zweifel annimmt, daß derZahltag zu Gunsten des Schuldners angesetzt sey, also hiernachder Berechtigte zur früheren Annahme verpflichtet ist. Dießtaugt jedoch durchaus nicht für einen geordneten Handelsverkehr.Uebrigens fand man um so weniger nöthig, diesen Satz fürandere Arten der Vertragserfüllung außer der Zahlung auszu-drücken, als hier das Interesse schon der Natur der Sache nachgewöhnlich ein gegenseitiges ist, also die Verpflichtung ohnedießwegfällt.

Der zweite Satz ist dem preuß. LandR. Thl. I. Tit. 11.Z. 759. 760. entnommen. Man trug übrigens Bedenken unterdie Ausnahmsfälle des Artikels auch den aufzunehmen, wenngegen einen Schuldner mehrere Proteste wegen Nichtzahlungacceptirter Wechselbriefe erhoben wurden; was an vielen Ortenfür eine Art Falliterklärung gilt: indem die Nichtzahlung ja auchaus anderen Gründen und nicht gerade vom Geldmangel her-rühren kann. Hingegen gilt dem Flüchtigwerden in der Wirkungdas gänzliche Wegziehen und Verlassen des Landes gleich; wassich schon daraus ergibt, daß der wegziehende Inländer Bürg-schaft für Erfüllung seiner unbekannten Verbindlichkeiten stellenmuß.

Ob und in wie ferne Derjenige, welcher vor dem Verfall-tage Zahlung zu fordern berechtigt ist, die Zwischenzinsen abrech-nen muß, ist nach Analogie des Art. 1025. zu entscheiden.

Einen Unterschied mochte man um so weniger machen, als

Griesinger Commentar über das württemb. LandR. l Bd.S. 35.

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