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die hier aufgeführten Thatsachen dem Gante ziemlich gleichstehen,und ohne Zögerung es nicht abgeht.
Art. 302.
Span. HandelsG.B. Art. 259.
Es ist allgemein anerkannt, daß die Abschaffung der Respect-und Discretions-Tage, womit das französ. HandelsG.B.Art. 135. voranging, höchst wohlthätig wirkte. Auch hat diewürttemb. Wechs.Ord. Kap. 4. §.28. die Respecttage bisher nurmit solchen Einschränkungen zugelassen, daß ihre Abschaffung kaumfühlbar seyn wird.
Warum sich die Nespecttage an einzelnen Wechselplätzen,z. B. in Frankfurt am M., noch erhalten, hat seinen Grundnicht in ihrem anerkannten Nutzen für den Verkehr: sonst könnteman keine Wechselbriefe mit firen Zahltagen, bei welchen dieRespecttage nicht gelten, zulassen; sondern in dem Particular-interesse der Bankiers, welche die Tratten, die von ihrenCorrespondenten aus sie gezogen werden, auf den Zahltag indie Rechnung eintragen, d. h. wenn der Correspondent im Vor-schüsse ist, sie aus dem Zinse und wenn er aus Credit zieht,in den Zins schreiben, also vier Tage vorher, ehe sie wirklichZahlung leisten.
Noch beschwerlicher für den Verkehr ist die in Augsburggeltende gesetzliche Bestimmung (aug sburg. Wechs.Ordn. Kap.4.Z. 2 . ss), wonach nur am Mittwoch, und zwar nur Dasjenigebezahlt zu werden braucht, was in der letzten Woche, und zwarspätestens bis zum Dienstage vorher, verfallen ist. Daher kommtes denn, daß Kundige ihre Wechsel auf Augsburg alle auf denDienstag als Verfalltag stellen, wenn sie nicht zu viele Zinsenverlieren wollen.
Ueberhaupt sieht man den augsburger Handelsgesetzen an,daß die Gesetzgeber früher hauptsächlich Bankiers und Kaufleutewaren, welche vorzugsweise den Nutzen des Einheimischen, undnicht das allgemeine Interesse im Auge hatten.
Unter den im Artikel genannten Zahlungsfristen sind übri-gens nur solche Fristgestattungen verstanden, wodurch der bestimmteVerfalltag hinausgerückt wird, nicht die durch Gebrauch bestimmten