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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Termine, wo Verzugszinsen nicht berechnet werden dürfen (Art.343. 344.).

Das sp an. HandelsG.B. Art. 260 . bestimmt noch, daßalle nicht wechselmäßigen Verbindlichkeiten, für welche die Par-teien keine festen Termine festgesetzt haben, zehen Tage nach derEingehung verfallen. Es kann dieß jedoch kaum in solcher All-gemeinheit gesagt werden, da bei Kauf- und Liefcrungs-Verträ-gen andere und besondere Bestimmungen nöthig sind.

Das versteht sich übrigens von selbst, daß richterliche Ere-cution nicht schon am Verfalltage nachgesucht werden kann, weilja der Schuldner seine Verbindlichkeit erst dann nicht erfüllt hat,wenn er diesen Tag verstreichen läßt. Vergl. span. HandelsG.B.Art. 258.

Art. 303.

Das gemeine bürgerliche Recht *) enthält über den Ortder Uebergabe so wenig Bestimmtes, daß der Artikel nicht ent-behrt werden konnte.

Franz ös. CivilG.B. Art. 1247.

Beide Sätze des Artikels sind dem Handelsgebrauche voll-kommen gemäß. Ist ein bestimmter Ablieferungsort genannt; somuß die Uebergabe natürlich dort geschehen.

Absatz 1. Wer z. B. Güter, welche an einem bestimmtenOrte lagern, oder Handelspapiere, welche bei eitler bestimmtenPerson deponirt sind, verkauft, der hat sie im Zweifel nur dortabzuliefern.

Absatz 2. Ueber den Ort der Zahlung, unterschieden vonUebergabe, vergl. Art. 507.

Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 5. Z. 248. ff. nenntdann, wenn die Leistung eine Handlung betrifft, den Wohnortdes Verpflichteten als Ablieferungsort; bei Uebergabe von Sachenaber den Wohnort des Berechtigten. Diesem Satze widersprichtaber der kaufmännische Gebrauch durchaus, indem z. B. Waarennur da im Zweifel abzuliefern sind, wo der Verkäufer wohnt,

"'0 Thibaut Pandecünrccht. Vlll. Aufl. §. 654.