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also der Käufer sie abholen lasten muß, oder sie ihm auf seineGefahr zugesendet werden (Art. 304. Abs. 2.).
Art. 304.
Absatz 1. Das gemeine bürgerliche Recht enthält viele undzum Theile sehr verwickelte Bestimmungen über die Frage, wanndas Eigenthum einer Sache von einem Berechtigten auf denanderen übergehe? und unterscheidet sehr scharf zwischen, demRechtsansprüche auf den Uebergang (titulus), und der Thatsacheoder auch Thatfrage (wockus säcxuii-encki) des Nebergangs; undes bedarf häufig rechtsgelehrter Kenntnisse, um das Rechte zutreffen, da die Sache weder in der Nechtsgeschichte, noch in denVolksansichten der Teutschen Wurzel gefaßt hat. Es thut deßwe-gen bei einem für die Erleichterung des Verkehrs bestimmten Ge-setzbuche eine umfassende und einfache Bestimmung durchaus Noth.
Dazu bot sich nun zunächst der Art. 4138. des französ.CivilG.B. dar, wonach das Eigenthum in der Regel durch denbloßen Vertragsabschluß — vorausgesetzt, daß dieß die Absichtder Parteien und der Zweck des Vertrags ist — von dem bis-herigen Eigenthümer und Contrahenten auf den Anderen, oderden Berechtigten übertragen wird. Auch ist dieß wohl der herr-schenden Ansicht vollkommen gemäß. .Wer ein Pferd kauft, sagt,sobald er mit dem Verkäufer einig ist, das Pferd gehört jetztmein: wenn er auch entfernt davon, und über die Uebergabenichts ausgemacht ist; daß es nach den bisherigen Rechtsgrund-sätzen noch nicht sein gehöre, darüber müßte ihn erst ein Rechts-gelehrter belehren.
Zwar liegt hierin eine durchgreifende Abänderung des Civil-rcchts (s. oben die allgemeinen Bemerkungen S. 7.), aber alsAnfang der hier nöthigen Verbesserungen und Vereinfachungenwird sie keiner weiteren Rechtfertigung bedürfen: um so mehrals sie längst von bewährten Rechtsgelehrten vorgeschlagen wurde.
Hierbei versteht sich aber von selbst, daß das Eigenthumdurch den Vertragsabschluß unmittelbar nur übergehen kann, insoferne es sich von einer genau bestimmten Sache OpeeE)handelt. Ist dieselbe nicht genau bestimmt; so kann das Eigen-thum erst dann übergehen, nachdem sie genau bestimmt wurde.