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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Wendet man diesen Satz auf diejenigen Sachen an, welchezuvor ausgeschieden, gezählt, gemessen oder gewogen werdenmüssen; so sollte man glauben, daß der Eigenthumsübergangmit der Ausscheidung, dem Zählen, Messen oder Wägen statt-finde, ohne Rücksicht, ob die Sache dem Berechtigten bereitsübergeben oder an ihn versendet ist, oder nicht. Es kommt je-doch hierbei in Betracht, daß, wenn eine solche Handlung vondem Verpflichteten blos für sich vorgenommen wurde, es demRichter gewöhnlich an allen bestimmten Merkmalen im Falle desStreits fehlen müßte. Der Gesetzgeber wird daher nothwendigdarauf geführt, in einem solchen Falle den Uebergang des Ei-genthums nicht vor der Uebergabe oder Versendung stattfindenzu lassen: ausgenommen es liegen bestimmte Beweise der Jndi-vidualisirung der Sache vor (s. zu Art. 336.). Dieß ist auchdie Ansicht der französischen Rechtsgelehrten ^), obgleich dasfranzös. HandelsG.B. Art. 100 . nur von dem Uebergange derGefahr und nicht des Eigenthums spricht. Einer Erwähnungbedurfte es aber im Texte schon darum nicht, als der Verpflich-tete gegen die Eigenthumsansprüche des Berechtigten oder seinerRechtsnachfolger durch die Bestimmung des Art. 342. mehr alshinlänglich geschützt ist, und daher nur die Frage, wem dieGefahr zur Last falle, gewöhnlich der Contestation unterliegt(Art. 336.).

Wurde die kostenfreie Uebersendung (Art. 306.) einer erstdurch Ausscheiden, Messen, Wägen oder Zählen genau zu be-stimmenden Sache bedungen; so geht das Eigenthum zwar auchhier mit der Abfindung und nicht erst mit der Ablieferung anden Empfänger über; doch äußert sich die Wirkung bei deinZurückforderungsrechte des Verpflichteten (Art. Llt.6. Abs. 3.).

Beim Lieferungsvertrage erscheint die Sache in der Regelerst durch die Ablieferung als genau bestimmt, und es kann da-her schon aus diesem Grunde nicht schon früher von einem Eigen-thumsübergange die Rede seyn (vergl. Art. 368.).

Verlangt das Gesetz zum Abschlüsse des Vertrags, wodurchdas Eigenthum übergehen soll, besondere Förmlichkeiten; so

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