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müssen diese natürlich vorher erfüllt seyn; und es geht deßwegen(Art. 189. 192.) eine von einem Gesellschafter beizutragendeSache nicht früher in das Eigenthum der Gesellschafter oderder Gesellschaft über: ausgenommen der Gesellschaftsvertragwäre wenigstens schriftlich geschlossen und die Sache bereits fac-tisch beigetragen, der Gesellschastskasse :c. übergeben.
Uebrigens ist hier zu wiederholen, daß es sich hier nichtvon dem Uebergange des Eigenthums unbeweglicher Sachen,liegender Güter, handelt (s. zu Art. 23.): ausgenommen inso-ferne dieß beim Gesellschaftsvertrage zur Sprache kommen kann(s. zu Art. 192.).
Die Frage, wer die Gefahr des Untergangs oder der Ver-schlechterung, und von welcher Zeit an er dieselbe zu tragenhabe? fällt im Civilrechte bekanntlich gar nicht mit der über denUebcrgang des Eigenthums zusammen, indem die Gefahr ge-wöhnlich demjenigen zur Last fällt, der eine bestimmte Sache zufordern hat (eroclitor spedei). Die Gesetze sind jedoch darüberso verworren, die Ncchtsgelehrtcn so oft verschiedener Meinung,und es sind insbesondere beim Kaufverträge darüber so verschie-denartige Bestimmungen vorhanden, daß man sich nach einerdurchgreifenden Regel umzusehen für nöthig hielt. Diese glaubtemau in dem Satze zu finden, daß die Gefahr mit dem Zeit-punkte auf den Berechtigten, also hauptsächlich auf den Käuferübergehe, wo sich derselbe im Verzüge der Uebernahme befindet,und nicht früher. Bis zur Ucbergabe, wenn kein Verzug desBercchtigtigten mit unterlauft, bleibt die Sache auf Gefahr desVerpflichteten, also des Käufers.
Dadurch wird der Satz des franz ö s. CivilG.B. Art. 1138.beinahe umgekehrt: daß nämlich die Gefahr mit dem Eigenthumeauf den Berechtigten durch den bloßen Vertragsabschluß über-gehe, wenn nicht der Verpflichtete im Lieferungs- oder Ucber-gabs-Verzuge ist. Aber so folgerichtig dieß auch ist, so unprak-tisch ist es; weil damit dem Berechtigten im Falle des Untergangsoder der Verschlechterung der Sache vor der Uebergabe, derBeweis der Verschuldung des Verpflichteten aufgeladen wird,wenn er den Schaden nicht selbst tragen will, und weil dadurchnur Streitigkeiten befördert oder hervorgerufen werden, so daß