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die französische Gesetzgebung besonders in Handelssachen (vcrgl.französ. HandelsG.B. Art. t00.) Ausnahmen zu machen ge-nöthigt war.
Zudem stimmt der Satz, wie er gestellt wurde, ganz mitden in Teutschland herrschenden Ansichten überein. Niemand hältsich für verpflichtet, wenn er dem Anderen z. D. ein Pferd ab-kauft, und dasselbe vor der Uebergabe, im Stalle des Verkäu-fers, den Fuß bricht, das Pferd zu bezahlen, ob es gleich nachrömischem Rechte seine Schuldigkeit wohl unzweifelhaft wäre.
Absatz 2. Nach dem Inhalte des vorliegenden Artikels istalso der zur Uebergabe Verpflichtete nicht mehr Eigenthümer, so-bald der Vertrag abgeschlossen ist; aber er trägt die Gefahr. Erwird nach bekannten Nechtsgrundsätzen nur dann entlastet, wennsich der Berechtigte im Verzüge (mors acolpienili) befindet.Da dieser im Zweifel schuldig ist, die Sache abzuholen; so trittder Verzug mit dem Zeitpunkte ein, wo der Verpflichtete schuldigist, zu erfüllen und die Sache zu übergeben, wenn sich der Be-rechtigte nicht meldet, ohne daß es einer Aufforderung des Ver-pflichteten, einer gerichtlichen Hinterlegung:c. bedarf; und diesesVerzugs wegen geht dann die Gefahr von dem Verpflichteten aufden Berechtigten über. Ist daher bei einem Kaufe über die Zeitder Ablieferung nichts ausgemacht; so hat der Käufer das Rechtund die Pflicht, die Uebergabe innerhalb vierundzwanzig Stundenzu verlangen (Art. 310.); zögert er länger, so ist er imVerzüge.
Hierbei ist aber wieder vorausgesetzt, daß es sich von einergenau bestimmten Sache handelt. Soll die Sache erst bestimmt,ausgeschieden, zugewogen, zugemessen werden; so trägt der Ver-pflichtete die Gefahr bis zur Uebergabe oder Uebernahme (Art.
- 536.) vcrgl. französ. HandelsG.B. Art. 100. Wurde eineandere Art der Ablieferung, z. B. die Uebcrbringnng an denBerechtigten bedungen; so trägt dieser die Gefahr nicht früher,als bis er im Verzüge der Annahme ist.
Ob der Verzug des Berechtigten verschuldet ist oder nicht,darauf kommt eigentlich nichts an, insofern«: er bereits Eigen-thümer ist: ausgenommen er wäre durch unwiderstehliche Ge-walt verhindert, was überall im Handelsrechte als Entschuldigung