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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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gilt 2). Bloßer Zufall möchte keine hinreichende Entschuldigunggewähren.

Wurde ein Vertrag unter aufschiebender Bedingung abge-schlossen; so wird vor der Erfüllung der Bedingung weder dasEigenthum, noch die Gefahr, auf den Berechtigten übertragen.Franz ös. CivilG.B. Art. 1182. s. auch zu Art. 335. a. E.

Von einer besonderen Art des Uebergangs des Eigenthumsdurch die bloße Ankündigung des Abandonnements ist in Art. 532.die Rede.

Art. 305.

Wenn der Berechtigte die Sache durch einen Anderen beidem Verpflichteten abholen läßt, also z. B. den Fuhrmann selbstbeauftragt; so empfängt der Beauftragte die Sache für ihn, dieUebergabe geschieht an den Beauftragten, und der Berechtigteträgt folgeweise von da an die Gefahr.

Wenn aber der Verpflichtete die Zusendung selbst besorgt,und dieß ist in Handelsgeschäften die Regel; so wäre allerdingsdie Frage, ob die Uebergabe an den Fuhrmann, die Post rc. füreine Uebergabe an den Berechtigten gilt, oder ob dieß erst beider Ablieferung an ihn der Fall ist? Im ersten Falle trüge erdie Gefahr mit der Abgabe an den Fuhrmann, im zweiten nicht.Diese Frage entscheidet nun der Artikel nach dem allgemeinenHandelsgebrauche, wonach eine versendete Waare im Zweifelauf Gefahr des Empfängers laust.

Fragt man weiter, wann genau der Uebergang stattfinde?mit der Aushändigung an den Fuhrmann, wenn sie auch inner-halb des Gewahrsams des Verpflichteten geschieht, z. B. wennein Faß beim Aufladen auf den Karren des Fuhrmanns im Ma-gazin zerspringen würde, oder wenn sie dem Fuhrmann insHaus oder an den Ausladeort gebracht wird, und unter WegsSchaden leidet? so gibt der Artikel hiesür die doppelte Entschei-dung an die Hand, daß das Gut den Gewahrsam (Magazin istzu enge) des Verpflichteten verlassen haben und dem Fuhrmannebchändigt seyn müsse. Das erste Erforderlich ist auch dem franzvs.

») PardcssuS a. a. O. Nr. 1S8.