267
HandelsG.B. Art. 100. gemäß, wiewohl es in seine Theorie,Eigenthums - und Gefahr-Uebergang im Zweifel gleichzusetzen,nicht Paßt (s. zu Art-. 304.); Letzteres aber glaubte man, dem'bestehenden Handelsgebrauche gemäß, festsetzen zu müssen, umZweifeln und Streitigkeiten möglichst zu begegnen.
Also erst die Aushändigung an den Fuhrmann, Boten, Post,Spediteure, gilt rücksichtlich des Empfängers als Uebergabe.Beschädigungen, welche sich aus dem Wege zu diesen, wenn auchaußerhalb des Gewahrsams ereignen, fallen nicht dem Empfän-ger zur Last: ein Satz, der um so wichtiger ist, da viele Kauf-leute die Sitte haben, Waaren an den Spediteur mit Fracht-briefen, welche auf ihn lauten, zu senden, um den Adressaten anihrem Wohnorte nicht bekannt werden zu lassen. In diesemFalle tragen sie die Gefahr bis zur Aushändigung an denSpediteur.
Ganz das Gleiche findet Statt, wenn ein gekauftes odersonst zu erwerbendes, bestimmtes Credit- oder Handels-Papiereinem Berechtigten übersendet wird; nur muß man die auf dasPapier zu gründende Forderung nicht mit dem Eigenthume desPapiers selbst verwechseln.
Uebrigens ändert der Satz des Artikels nichts an der Be-stimmung des Art. 112 . Würde ein Fuhrmann das Gut in demGewahrsame des Verpflichteten oder Versenders abholen, undwürde sich noch innerhalb desselben eine Beschädigung ereignen;so haftet der Fuhrmann zunächst, aber nur dem Versender undnicht dem Adressaten.
Der Schlußsatz des Artikels versteht sich zwar von selbst;doch dürfte er zur Deutlichkeit beitragen.
Art. 306.
Kostenfreie Ucbersendung sieht man nach allgemeinem Han-delsgebrauche als gleichbedeutend damit an, wie wenn der Ver-pflichtete es übernommen hätte, für die Uebergabe oder Abliefe-rung der Sache in die Hände des Berechtigten zu sorgen.
Von einem Verzüge kann daher auch nicht früher beim Be-rechtigten die Rede seyn, als bis ihm die Sache wirklich ange-boten wurde.