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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Der Artikel enthält zugleich eine Ausnahme von dem inArt. 336. allgemein ausgesprochenen Satze.

Art. 307.

Absatz 1. Bisher war von vertragsmäßig zu leistendenSachen mit Ausnahme der Zahlungen zu Tilgung von Forde-rungen die Rede. Bei Zahlungen hingegen gilt in der Handelö-welt so gut, als im bürgerlichen Leben die Regel, daß sie demBerechtigten am Wohnorte oder in seinem Handlungsetablissementgemacht werden müssen, ohne daß er sich um die Art der Ueber-machung zu bekümmern, oder die Kosten davon zu tragen hat.

Das französ. CivilG.B. Art. 12)7., und das portug.HandelsG.B. Art. 873. kehren den Satz um, und lassen denWohnort des Schuldners im Zweifel als Zahlungsort gelten;aber wie es scheint mehr aus proceffualischen Gründen, damitzugleich der Ort zu Anbringung der Klage bezeichnet sey. Diesemläßt sich jedoch leicht durch besondere Bestimmungen (Art. 853.)nachhelfen.

Zwar sehen viele Kaufleute eine unfrankirte Nebermachungder Zahlung nach, so daß sich andere genöthigt sehen eine freieUebersendung ausdrücklich anzubelangen; es sind dieß jedoch nurAusnahmen, welche die rechtliche Natur der Sache nicht ändern.

Hieraus ergibt sich, daß die abgesendete Zahlung auf Gefahrdes Absenders lauft, und daß der Pflichtige bis zur gänzlichenBefriedigung des Berechtigten in Haftpflicht bleibt. Von einemfrüheren Ei'gdnthumsübergange kann auch nicht die Rede seyn, solange die Absicht, eine genau bestimmte Sache zu erwerben, fehlt.

Als Wohnort gilt der zur Zeit des Contractsabschlusses;eine Veränderung in der Zwischenzeit kann dem Pflichtigen nichtzum Nachtheile gereichen. Vergl. preuß. LandR. Thl.I. Tit. 11.8. 769.-777.

Absatz 2. Da die Ueberbringung der Zahlung dem Pflich-tigen obliegt; so kann von einem Empfangsverzuge (moi-s -»<;«>-planckl) vor der Ueberbringung oder Ablieferung nicht die Redeseyn; bei Wechselzahlungen ist es der Natur der Sache nachgerade umgekehrt.

Daß, wenn in einer Messe, Markt, verkauft wurde, oder,