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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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wenn überhaupt Baarzahlung bedungen wurde, ün Zweifel derVerkaussort als Zahlungsort gilt, ist keine Ausnahme, sonderngeht aus der Absicht der Parteien beim Vertragsabschlüssehervor.

Schließlich darf man nicht übersehen, daß bei Darlehen,einem Realcontracte, der Vertragsmäßige Ort da ist, wo dasDarlehen gegeben wird, wenn auch ein präparatorischer ContractVorherging, also im Zweifel der Wohnort des Darleihers.

Muß der Gläubiger das Geld beim Schuldner abholen; somuß er sich wohl auch gefallen lassen, wenn ihm der Schuldnereine andere Kasse oder Person desselben Orts, um dort dieZahlung zu empfangen, bezeichnet (vergl. frankf. Wechs.Ordn.Art. 41.). Eine Abweichung von dem allgemeinen Satze, daßder Gläubiger keine Anweisung an Zahlungsstatt anzunehmenbrauche, ist dieß nicht (Art. 661.).

Art. 308.

Französ. CivilG.B. Art. 1246. Die Fassung wurde ab-sichtlich so gewählt, weil die Bestimmung einer mittleren Sorteviele Stufen und Annäherungen an die beste und schlechteste zu-läßt. Läßt sich aber eine bestimmte Sorte aus den Worten oderHandlungen der Parteien abnehmen; so gilt natürlich diese *).

„Gattung oder Art" wurde gesagt, weil, wenn eineGattung, z. B. Kaffee, mehrere Arten hat, auch diese bestimmtseyn muß. Vergl. Art. 329.

Art. 309.

Preuß. LandR. Thl. l. Tit. 5. §. 256. 257. vergl. sp a n.HandelsG.B. Art. 253. 255. Der Inhalt des Artikels ist derNatur der Sache und dem Handelsgebrauche durchaus gemäß.

Wird eine kostenfreie Zusendung von Waaren vom Aus-lande hierher verlangt; so ist der Erfüllungsort an dem Wohnortedes Bestellers (Art. 306.), und es ist daher im Zweifel würt-tembergisches Gewicht und Maß gemeint. Daher sich die Par-teien in einem solchen Falle deutlich auszudrücken haben.

*) PardessuS a. a. O. Nc. 202.