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Art. 310.
Absatz 1. Bor allen Dingen ist zu bemerken, daß derMünzfuß in Württemberg einer gesetzlichen Negulirung bedarf.Nachdem durch die Augsburger Münzconvention (1761) zwischen dendrei Reichskreisen Baiern, Franken und Schwaben der österrei-chisch-baierische Conventions- oder 20-Guldenfuß, jedoch mitErhöhung des äußerlichen Werths von 5 auf 6, also der 24-Guldenfuß angenommen, und durch die schwäbischen Kreispatentevom 25. August 1764 und 13. August 1766 eingeführt wordenwar, mußten alle Zahlungen gesetzlich in conventionsmäßigemGelde gemacht werden, und Niemand war schuldig, sich Zahlungin Gelde gefallen zu lassen, das nach einem anderen Münzfüßeausgeprägt, oder nicht vollwichtig war, d. h. wo nicht Eine Markfeinen Silbers in einer Anzahl Stücken, deren Nennwerth 24 st.beträgt, enthalten war.
Später, im Anfange der 1790er Jahre, kamen zwar dieösterreichischen Kronen- oder Brabanter-Thaler mit ihren Theil-stücken in allgemeinen Umlauf, und wurden, ob sie gleich nurzu 2 Hz si. im 20fl.-Fuß ausgeprägt waren, also zu 2 fl. 38 vs kr.im 24fl.-Fuß, allgemein zu 2 fl. 42 kr. im 24fl.-Fuß, also weitüber ihren Werth angenommen; aber eine allgemeine Tarifirungderselben erschien niemals, und das schwäbische Kreispatent vom15. Juni 1793 drückt sich nur dahin aus: „daß ihr Umlauf einst-weilen mit Rücksicht auf den Krieg und Reichsvertheidigung ge-duldet werde, und daß sie von öffentlichen Kassen und Priva-ten zu 2 fl. 42 kr. genommen werden können." Hiernach istalso der Umlauf der österreichischen Kronenthaler bloß geduldet;sie werden bei öffentlichen Kassen angenommen, wie das preußi-sche im 21 fl.-Fuß geschlagene Geld (Verordn, vom 6. Oct. 1834.Reg.Bl. Nr. 48.), aber eine gesetzliche Verbindlichkeit zur An-nahme ist wenigstens zweifelhaft, und die österreichischen halbenund V» Kronenthaler konnten eben deßwegen durch Verordnungeine Abschätzung erleiden, ohne daß eine rechtliche Verbindlichkeitvon Seite der Staatsgewalt zur Entschädigung der Privaten be-stand. Dasselbe gilt von den im Umlauf befindlichen Kronen-thalern anderer Staaten, welche noch obendrein öfters nicht ein-mal den Gehalt der österreichischen haben.