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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Im Jahre 1837 wurde der bisherige Münzfuß durch Staats-vertrag in den 24 V- fl.-Fuß abgeändert (Reg.Vl. von 1837. Nr.61.); und es ist nun dadurch eine gesetzliche Regulirung der Geld-vcrhältniffe, besonders in Handelssachen, nöthig geworden, indemzwei Münzfüße nicht neben einander bestehen können, und z. B.bis heute noch alle Wechsel im 24 fl.-Fuß ausgestellt, aber ge-wöhnlich nicht darin bezahlt werden. Daher wurde auch inFrankfurt am Main sogleich nach dem Abschlüsse der Münzcon-vention bestimmt, was Wechselgeld sey.

Wenn daher der Artikel von Münzsorten mit gesetzlichemKurs redet; so versteht er darunter solche, über deren Annahmeeine gesetzliche Verpflichtung besteht, wenn bloß von Gulden, odervon Gulden nach einem bestimmten Fuße, die Rede ist.

Neben einem solchen Gesetze bedarf es dann eigentlich keinerweiteren Bestimmung über die Verpflichtung zu Annahme andererkursirender Münzen. Bei den eigenthümlichen Verhältnissen inTeutschland jedoch, und da der Fall eintreten kann, daß die ge-setzlichen Sorten schwer oder gar nicht zu haben sind, schlägt derEntwurf zu Erleichterung des Verkehrs vor, auch andere kursi-renden Münzen als Zahlungsmittel nach dem Kurswerthe zuzu-lassen : woraus dann freilich folgt, daß man z. B. auch preußischCurrent als Zahlung anzunehmen schuldig wäre, so lange es imLande kursirt: ein Satz, gegen den sich die Frankfurter Bankiersbis jetzt mit Erfolg gesträubt haben, der aber außer den Wech-selplätzen nicht wohl umgangen werden kann.

Fragt man aber, was wohl bis zum Erscheinen eines Ge-setzes hierüber in Handelssachen als Recht angesehen werdenkönne? so wird man nicht umhin können, alle diejenigen Münz-sorten, welche im 24-, oder 20 fl.-, oder 24'/r fl.-Fuß geschlagenwurden, mit Einschluß der Kronen- und halben Kronenthaler,für Handels - und Wechsel - Geld zu erklären, wenn sie es inFrankfurt am Main wirklich sind, und auch in Württemberg im-mer so behandelt wurden, d. h. also ein Currentgeld anzunehmen,wenn man es auch in Frankfurt nicht so heißt: und das um somehr, als die Augsburger Briefe ausdrücklich aus Current ge-stellt zu werden pflegen, und dann auch Kronenthalerzahlungdarunter verstanden ist. Hiernach kann Niemand bei Summen,