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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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272
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welche auf den 24 fl.-Fuß lauten, vollwichtige Münzen, die voneinem Vereinsstaate im 24 '/) st. - Fuße geschlagen wurden, oderauch Kronenthaler oder halbe Kronenthaler, jetzt zurückweisen:wohl aber braucht er keine Münzen anzunehmen, welche im 21 fl.-Fuße geschlagen wurden, wenn sie auch noch so zahlreich im Um-lauf sind.

Uebrigens ist nicht außer Acht zu lassen, daß die Frage bloßvon Handelsverbindlichkeiten und nicht von anderen civilrechtlichenVerhältnissen ist.

Der Artikel unterscheidet absichtlich nicht zwischen Wechsel-und anderen Zahlungen: indem dieß wohl nur für große Han-delsplätze paßt.

Absatz 2 . Eigentlich sollte Niemand gehalten seyn, Schei-demünze in größerer Menge anzunehmen, als es zur Ausglei-chung nöthig ist, da dieselbe nur zu unbedeutenden Zahlungenbestimmt ist; für welche Silbermünzen von ächtem Schrot undKorn nicht wohl geprägt werden können. Diese Absicht ersiehtman auch deutlich aus der Münzconvention von 1761, wonachsogar 5- oder 6-Kreuzer-Stücke nicht als Scheidemünze geprägtwerden durften, und aus der Bestimmung der Münzconventionvon 18Z7, daß jeder Staat seine Scheidemünze gegen kursmäßi-ges, grobes Geld einzuwechseln gehalten ist.

Bei den eigenthümlichen Verhältnissen in Deutschland mußtejedoch ein Marimum festgesetzt werden, bis zu welchem jede Zah-lung in Scheidemünze gemacht werden kann. Dieses Marimumist willkührlich, und mag ebenso leicht höher, als niedriger ge-stellt werden. Zwar soll es bisher üblich gewesen seyn (Verordn,vom 26 . April 1837. Reg.Bl. Nr. 20 .), 'Z der Zahlungen inScheidemünze zu leisten; aber diese Gewohnheit ist nicht nurhöchst zweifelhaft, sondern auch mit einem geordneten Geld- undHandels-Verkehr unverträglich.

Bei Wechselzahlungen gilt der-hier ausgesprochene Satzüberall; bei anderen Arten von Handelspapieren fordert das In-teresse des Verkehrs dasselbe.

Art. 311.

Absatz i. Franz ös. CivilG.B. Art. 1895. Für Münzen,