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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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welche keinen gesetzlichen Kurs haben, paßt der Satz nicht, in-dem der Kurswerth (Art. 310. Abs. 1.) allein in Betracht kommt.

Wenn 100 fl. im 24 fl.-Fuß bezahlt werden sollen; so müs-sen die Münzen in dem Werthe berechnet werden, welchen dasGesetz ihnen zur Zeit der Zahlung zuschreibt.

Absatz 2. Französ. CivilG.B. Art. 1896. Dieses Fallist nicht derselbe mit demjenigen, wenn es z. B. hieße: 100 fl.in Kronenthalern. Letzterer wäre ganz nach der Vorschrift desAbs. 1. zu beurtheilen.

Absatz 3. Preuß. LandR. Thl. !. Tit. 11. §.789. DaSbisherige Württembergische Recht enthält die Bestimmung,daß bei verringertem Münzwerthe auf die Zeit der Entstehungder Forderung gesehen werden soll *); aber das Gesetz unter-scheidet nicht zwischen innerem und. äußerem Werthe, und derVeränderung des Münzfußes. In letzterem Falle kann nur einbesonderes Gesetz helfen; allgemeine Sätze lassen sich nicht wohlangeben. Jedenfalls aber kann, wenn der Münzfuß verändertwurde, nur der zur Zeit der Entstehung der Forderung geltendeMünzfuß der Rechnung zu Grunde gelegt werden, solange dasGesetz es nicht anders bestimmt **).

Wäre der Gläubiger oder Schuldner am Zahltage im Ver- ^zuge; so trägt er den Schaden einer späteren Veränderung***).

Art. 312.

Die württemb. WechselOrdn. K. 4. §. 29. spricht imFalle des Artikels nur von Vergütung des gemeinen Kurses oderdes erweislichen Schadens. Man hat jedoch vorgezogen, denKurs zu Frankfurt am Main, als desjenigen Handelsplatzes,mit welchem Württemberg im nächsten und hauptsächlichsten Ver-kehr steht, als Norm festzusetzen, und '/, pCt. Aufschlag hinzu-zufügen, weil es in der Regel eines Vermittlers, eines Bankiers,bedarf, der doch auch seinen Nutzen anspricht.

Der Entwurf der sächs. WechselOrdn. Art. 242. bestimmt:

*) Gerstlacher Sammlung. Thl. I. §. 128.

**) Vergl. Zimmert Sammlung der WechselgescHe. 1. Bd. S. 50.

***) Vergl. PardessuS a. a. O. Nr. 206.

Motive zum §ntw, ein. HaudelsG.B.

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