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daß sogar in dem Falle, wenn eine Zahlung in Leipzig selbst zumachen ist, V» PCt. Aufgeld berechnet werde, wenn nicht derSchuldner vertragsmäßig die Wahl der Münzsorten hatte, undz. B. der Ausdruck „oder Werth" gebraucht wurde (Art. 243.):wahrscheinlich wegen der Mäcklergebühren und sonstigen Schä-den. Man hielt jedoch nicht für nöthig, auf diesen Unterschiedeinzugehen.
Im zweiten Falle des Artikels haben die Sachverständigendie ganze Sachlage in Rechnung zu nehmen; daher ihnen dasAufgeld nicht besonders vorgeschrieben wurde.
Der Termin, nach welchem sich der Kurs richtet, ist in derRegel der Verfalltag. Wäre aber der Schuldner im Verzüge;so muß er natürlich nach bekannten Rechtsgrundsätzen den inzwi-schen eingetretenen Ausschlag ersetzen.
Die ausschließliche Anbedingung der Münzsorten wird beiWechseln gewöhnlich durch die Worte „effektiv" oder „in ustui-»"ausgedrückt. Wird sie nicht erfüllt; so kann protestirt werden;wo nicht, so kann der Berechtigte nicht nur den Werth, sondernauch Ersatz jedes dadurch zugegangenen Schadens verlangen.
Die württemb. WechselOrdn. a. a. O. erlaubte bisherbei Wechseln, ohne nähere Bestimmung, ob die ausschließ-liche Zahlung festgesetzt wurde oder nicht,' aus eine solche Zah-lung zu dringen, oder wegen Nichtzahlung Protest zu erheben.
Die schiedsrichterliche Entscheidung wurde der Bestimmungdes Wechselkurses nach dem nächstgelegenen Handelsplätze vorge-zogen (Holland. HandelsG.V. Art. 156.); die Schiedsrichterkönnen ja dieselbe immerhin zu Grunde legen.
Art. 313.
Absatz 1. Wenn es sich z. B. von Pfunden Sterling,Franken, russischen Bankrubeln, holländischen Gulden ohne Be-zeichnung der Sorte, Hamburger Mark Vanko, spanischen Rea-len, portugiesischen Reis rc. handelt; so ist in der Regel nichtgemeint, oft auch nicht möglich, daß eine Zahlung in diesen- Sorten — vorausgesetzt, daß sie überhaupt als solche vorhandensind — erfolgen solle; und daher kann nur der Wechselkurs ent-scheiden, d. h. die Werthsbestimmung, wie man sich Anweisun-