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Die württemb. WechselOrdn. K. 4. §. 29. enthält auchdie Bestimmung, daß in Münzen, welche außer Kurs gesetztworden, nicht bezahlt werden soll. Dieß versteht sich aber vonselbst, wenn keine Sorten oder Stücke bedungen waren; undwaren sie bedungen, wurden sie aber erst in der Zeit von derAusstellung bis zur Zahlung verrufen, so entscheidet Art. 311.Abs. 3. Waren sie schon zu der Zeit, als sie bedungen wurden,verrufen; so kommt es darauf an, ob der Bedingende es wußteoder nicht. Im letzten Falle wäre wohl nach Art. 311. Abs. 3.zu entscheiden; im ersten kann die Bedingung und Ausführungkeinen gesetzlichen Anstand haben, in soferne Stücke bedungenwurden, und dieselben nur als Waare und nicht als Münze inBetracht kommen. Wären aber bloß Sorten bedungen gewesen;so ist dieß allerdings gegen das Gesetz, und es müssen anderegegeben werden: außer die Sorten hätten sich trotz des Verrufsim Kurs erhalten; wovon man in neuerer Zeit auch Beispieleerlebt hat.
Die Bestimmungen der beiden letzten Artikel kommen zwarhauptsächlich bei Wechseln vor; doch passen sie auf alle Handels-schulden und Zahlungen; namentlich kommen viele Versicherungenin Franken, Mark Banko, Pfunden Sterling rc. vor.
Art. 313 .''.
Da Geldrollen kein gesetzliches, oder auch nur durch denGebrauch sanctionirtes, allgemeines Tauschmittel sind, und derNatur der Sache nach auch nicht werden können; so ist der Em-pfänger einer Zahlung durchaus nicht schuldig, eine Rolle unge-zählt anzunehmen; und ebenso kann sich der Geber der Rolledagegen verwahren, daß er für ihren Inhalt stehe, indem ersich zum Vorzählen erbietet, oder indem er den Empfänger zumNachzählen auffordert.
Da jedoch der Verkehr das Geben und Nehmen ungezählterRollen unumgänglich fordert; so gehören die ebenangeführtenFälle nicht zu den gewöhnlichen; und es entstund die Frage, weiles an gesetzlichen Bestimmungen hierüber überall fehlt: ob etwasfestzusetzen, oder die Sache wie bisher dem Ermessen der Ge-richte anheimzugeben sep? Letzteres aber war nicht wohl thunlich,