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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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da Reklamationen so häufig vorkommen; da sehr verschiedenar-tige Ansichten darüber circuliren, und da gerade der dem Civil-rechte vielleicht am meisten angemessene Satz: daß, wer eineRolle ungezählt annehme, den Schaden-im Zweifel tragen undnur bei vollständigem Gegenbeweise des unrichtigen Inhalts(Art. 510. Abs. 1.) reclamiren könne, — am wenigsten zu denVerkehrsverhältnissen paßt.

Geht man ins Einzelne; so ist bei Geldrollen folgendes zubeachten:

1) eine Geldrolle muß mit der Summe und Sorte, worausder Inhalt besteht, und wohl auch mit der Stückzahl bezeich-net seyn; wenigstens erfordert die Vorsicht, daß der Empfängerdiese Bezeichnung dann verlange, wenn verschiedene Geldsortendarin enthalten sind.

2 ) Ferner erfordert die Vorsicht, daß der Empfänger dieBezeichnung der Rolle mit dem Namen des Gebers verlange,wenn er irgend fürchtet, derselbe möchte sie in der Folge nichtmehr als von ihm ausgegangen anerkennen. Denn dieß mußer jedenfalls vollständig beweisen. Das sonst gewöhnliche Bei-schreiben des Namens des Gebers durch den Empfänger kanndiese Stelle nicht vertreten.

Der Entwurf erwähnt jedoch absichtlich nichts von dem un-ter 1) und 2 ) Gesagten, weil es aus der Natur der Sache her-vorgeht.

5) Wird die Geldrolle unversiegelt gegeben (und dieß istbei Bankiers und auf Handelsplätzen die Regel); so gilt dießzwar nicht für eine stillschweigende Erklärung, daß der Gebergar nicht für den Inhalt stehen wolle, aber eben so wenig kannman Reklamationen länger gestatten, als bis der Empfänger zuHause Muße zum Nachzählen gehabt hat, also wenn die Zahlungz. B. Samstag Abends erfolgte, höchstens zwei Tage: eine Zeit-bestimmung, die auch in Frankfurt am Main und Augsburg un-ter Handelsleuten gebräuchlich ist.

Ist eine solche Rolle durch mehrere Hände gegangen, undmit verschiedenen Namen versehen; so ist zu beachten, daß die-selben als Unterscheidungszeichen, und wegen des Beweises zwi-schen dem Geber und Empfänger beigesetzt sind, und daher kein