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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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(Art. 313. e. Abs. 2.). — Dabei könnte man freilich immer nocheinwenden, daß der Erbrecher eine viel weniger Zutrauen ver-dienende Person sey, als der erste Empfänger; aber dafür haf-tet der Ausgeber auch nicht unbedingt (Art. 313. «- Abs. 1.).

Daß auch der unmittelbare Geber, welcher nicht der ersteAusgeber ist, haften soll, liegt zwar nicht gerade in der Naturder Rechtsverhältnisse, aber in den Verkehrsverhältnissen; indemdem Empfänger der erste Ausgeber viel weniger zugänglich seynkann, und jener die Rolle mehr aus Rücksicht auf seinen Geberannahm. Dieser kann sich dann aber nur innerhalb der erstenzwei Tage wieder an seinen Geber oder an den ersten Ausgeberhalten, indem hier nicht derselbe Grund, wie unter 3) eintritt.

L) Zu Begründung der Nachforderung muß immer die Pa-pierhüllö und das unrichtige Stück übergeben werden. Wäre dieStückezahl unrichtig; so muß die ganze Rolle oder der ganze In-halt zugleich übergeben werden, um prüfen zu können, ob der-selbe die Rolle ausfüllt oder nicht.

Eine versiegelte Rolle muß, wo möglich, so geöffnet wer-den, daß die Siegel unverletzt bleiben; sie muß also in der Mittezerbrochen oder aufgeschnitten werden, damit die Siegel unver-letzt vorgelegt werden können; weil nur in diesem Falle derVorlegende gewiß auch Derjenige ist, in dessen Hände sie unver-letzt gelangte. Wären daher die Siegel auf dem Transporteverletzt worden; so muß der Empfänger sogleich für die Beglau-bigung sorgen. Das Gesetz brauchte jedoch dieses, als in derNatur der Sache liegend und zur Beweisführung gehörend,nicht vorzuschreiben.

6) Der Geber einer Rolle hastet nur dafür, daß die Mün-zen ächt, unverdorben (nicht beschnitten, gelöchert rech und kurs-mäßig zur" Zeit der Uebergabe seyen; er haftet jedoch nicht fürspäteres Abschätzen oder Verrufen; dieß ist für ihn so gut, wiefür den Empfänger, ein Zufall, welchen nur der Eigenthümerzu tragen schuldig ist. Daß man in neueren Zeiten von Seiteder Württembergischen Staats- und öffentlichen Kassen esanders hielt, geschah bloß aus Billigkeitsrücksichten, welche kei-nen allgemeinen Maßstab abgeben können.