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Art. 313. ---
Absatz 1. Eine solche Vermuthung, welche dem Geberden Gegenbeweis auslegt, kann durch Nebenumstände, z. B. diePersönlichkeit des Reclamanten, geschwächt oder entkräftet werden.
Absatz 2 . Es ist hier vorausgesetzt, daß bestimmte That-sachen, z. B. ein unverdächtiges Zeugniß, der Empfang einerRolle durch die Post oder den Boten rc. für den Zeitpunkt derErbrechung sprechen. Es muß eine dringende Vermuthung dafürvorhanden seyn, ein sogenannter halber Beweis; es reicht nichtjede entfernte Vermuthung dazu hin.
Art. 314.
Absatz 1. Da der Zahlende das Recht hat, eine Quittungzu verlangen, preuß. LandR. Thl. l Tit. 16. §. 86., öst er-reich. bürgerl. Ges.B. 8. 1426.; so kann er, wenn der Em-pfänger die Ausstellung ohne Grund verweigert, die Zahlungzurückhalten, und versetzt dadurch den Empfänger in den Verzug.
Der Inhalt der Quittung wurde nicht deßwegen im Artikelangegeben, um die Requisite einer gesetzmäßigen Quittung zubestimmen: denn es ist Sache des Zahlenden, auf eine vollstän-dige Quittung zu dringen, indem eine unvollständige auch einenunvollständigen Beweis liefert; sondern deßwegen, damit fest-stehe, was der Zahlende in der Quittung ausgedrückt verlangenkann.
Unter „Grund der Zahlung" ist auch Das begriffen,wenn der Zahlende für einen Anderen zahlt.
Wird eine Rechnung ohne weitere Bemerkung qukttirt; soergibt sich der vollständige Inhalt der Quittung aus dem in derRechnung Enthaltenen.
Absatz 2. Preuß. LandR. a. a. O. §. 101. und vster-reich. bürgerl. Ges.B. Art. 1427.
Es war aber nicht nöthig auszudrücken: daß die Quittungdie Zurückgabe der Urkunde gewöhnlich nicht ersetzt, und in wieferne Amortisirung nöthig ist. Denn hierüber gelten ganz die all-gemeinen Rechtsgrundsätze; und was bei Handelspapiercn gilt,davon wird weiter unten besonders die Rede seyn.