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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Der letzte Satz ist längst Handelsgebrauch, und soll gegenMißbrauche der Urkunde schützen

Ist eure Urkunde von mehreren Schuldnern ausgestellt; sobegründet der Besitz einer solchen Urkunde die Vermuthung, derinhabende Schuldner habe die Zahlung allein geleistet.

Art. 315.

Preuß. LandR. Thl. I. Tit. 16. §. 110 .- 112 .

Art. 316.

Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 16. §. 104. sagt, daßnur eine gesetzmäßig eingerichtete Quittung einen vollständigenBeweis liefere. Es könnte dieß jedoch auf die Vermuthung füh-ren, als ob die gesetzliche Form ein nothwendiges Requisit sey,dessen Mangel die Glaubwürdigkeit schwäche oder vernichte; stattdaß die gesetzlichen Requisite nur deßwegen genannt sind, umzu bezeichnen, wie die Quittung am zweckmäßigsten eingerichtetwerde.

Nach dem bürgerlichen Rechte beweist eine Quittung in denersten dreißig Tagen nach der Ausstellung gar nichts, wenn derAussteller den Empfang der Zahlung längnet, d. h. es kann der-selben die Einrede der nicht empfangenen Zahlung Oxeeptionon nunierstse peeiillise) entgegengehalten werden, so daß derInhaber den Beweis der geleisteten Zahlung führen muß; nachVerfluß von dreißig Tagen aber soll nicht einmal ein direkterGegenbeweis gegen dieselbe zulässig seyn **).

Eine solche Bestimmung aber verträgt sich nicht mit einemgeordneten Handelsverkehr. Dagegen muß jede Art von Gegen-beweis, direkter und indirekter, zulässig seyn.

Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 16. §. 106. fügt hinzudaß, wenn der Aussteller der Quittung drei Monate ohne Klageund Zurückforderung der Quittung verstreichen läßt, bei mangeln-der vollständiger Aufklärung der Sache der Znhaber eher zumReinigungs -, als der Aussteller zum Erfüllungs-Eide zugelassenwerden soll. Diese Bestimmung ist jedoch nicht genau und jeden-

PardessuS a. a. O. Nr. 110.

**) Thibaut Pandcctenrecht. VIH. Aufl. tz. 558.