Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
282
JPEG-Download
 

282

falls überflüssig; indem wenn der Aussteller einen mehr als hal-ben Gegenbeweis geliefert hat, er wohl zum Erfüllungseide zu-gelassen werden kann; und in dem so seltenen Falle, wo geradeein halber Gegenbeweis vorliegt, der Richter am besten unge-bunden bleibt.

Im preuß. LandR. Thl. I. Tit. 16. §.107. heißt es wei-ter: daß der Aussteller nach drei Monaten den Erben des Schuld-ners keinen Eid mehr zuschieben könne; und man muß darausschließen, daß er es vorher ganz unbeschränkt kann, und daßihm dieß auch beim Inhaber selbst gestattet sey. — So wie manaber Eideszuschiebung gestattet und den Inhaber der Gefahr derChikane aussetzt; so ist mit der Abschaffung der gemeinrechtlichenEinrede nicht viel gewonnen.

Man hat zzvar behauptet: wenn auch eine Eideszuschiebung,direct über die nicht geleistete Zahlung (wohl schon nach gemein-rechtlichen Grundsätzen) nicht zulässig sey, so müsse sie doch in-direkt über Thatsachen, welche die Zahlung ganz oder theilweiseausschließen, stattfinden können; und es wurde bisher auch inWürttemberg viel Mißbrauch damit getrieben, besonders wenndie angeführten Thatsachen an sich nicht unwahrscheinlich waren.Es ist jedoch zu bedenken, daß eine solche Ausnahme die Regelaufhebt, indem der Aussteller immer Umstände angeben wirdund muß, warum er die Quittung ohne Zahlung aus den Hän-den gegeben habe; und die Gefahr der Chikane ist dieselbe.

Der Artikel schließt daher auch diese Art von Eideszuschie-bung aus.

Ein gegen die Quittung ausgestellter Revers dient als Ge-genbeweis, vorbehältlich der Ansprüche Dritter wegen Täuschungoder Betrugs. Preuß. LandR. Thl. I. Tit. 16. Z. 108. 109.

Das portug. HandelsG.B. Art. 882. 88Z. bestimmt noch,daß eine Generalquittung über eine Rechnungsführung nichts be-weise, wenn keine Rechnung abgelegt worden sey. Der Satztaugt jedoch nicht in dieser Allgemeinheit.

Absatz 2. Das gemeine Recht bestimmt ferner: daß eineHandschrift, worin der Aussteller bekennt, Geld oder andereSachen auf die Handschrift (nicht vor Ausstellung derselben)empfangen zu haben, zwei Jahre lang in der beschriebenen Weise