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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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ohne Beweiskraft seyn solle. Dieß soll ebenfalls künftig nichtmehr gelten, sobald aus dem Inhalte der Empfang der Summeoder die Quittung hervorgeht, wenn sie auch nicht besonders demSchulddocnmente hinzugefügt ist. Es ist also vollkommen hinreichend,wenn es z. B. heißt: „300 fl., welche ich als Darlehen empfan-gen habe, verspreche ist rc." Auch ist gewiß keine Gefahr dabei,Das, was schon längst bei Wechseln gilt, auf alle schriftlicheSchuldbekenntnisse in Handelssachen auszudehnen.

Weiter aber geht der Artikel nicht, namentlich begreift ernicht Dociimente, welche nicht in das Handelsrecht einschlagen. —Auch wenn ein Handelsmann in Handelssachen einen Pfandscheinausstellt, bleibt es bei der Bestimmung des bürgerlichen Rechts(Pfandges. vom 15. April 1825. Z. 87.): daß, wenn der Schuldnerden Beweis der Zahlung auf den Gläubiger wälzen wolle, erinnerhalb dreißig Tagen wegen des Richtempfangs des Geldessich bei Gericht, oder der Unterpfandsbehörde verwahren müsse.Vergl. preuß. LandR. Thl. I. Tit. 11. K. 733.-739.

Auf ein bloßes schriftliches Zahlungsversprechen, sey es inForm eines Accepts, Promesse, Billet auf den Inhaber rc. aus-gestellt, paßt die non numerstso pecunis« nicht; der

gesetzliche Klagegrund liegt zunächst in dem Versprechen, und eskommt deßwegen in dieser Hinsicht nicht daraus an, ob der Em-pfang des Werths oder der Summe ausgedrückt ist oder nicht.Bei Wechseln und Indossamenten hingegen ist es allerdings vonWichtigkeit, daß der Werthempfang ausgedrückt werde; und eswird unten davon die Rede seyn, welche Wirkungen entstehen,wenn derselbe nicht darin enthalten ist. Nur geschieht dieß nichtum die oxeeptio non nnmerstg« peeunise, welche gar nichtpaßt, abzuschneiden, und würde nach den gesetzlichen Bestimmun-gen über diese Einrede auch nicht hinreichend seyn; sondern auseinem ganz anderen gesetzlichen Grunde (s. zu Art. 551. 9)).Ist aber der Werthempfang ausgedrückt; so dient dieß als Quit-tung, welche den Aussteller mit dem Gegenbeweise belastet.

Art. 317.

Preuß. LandR. Thl. I. Tit. 16. §. 120.-123. vergl.portug. HandclsG.B. Art. 880.