Wenn Kaufleute in Sachen, die nicht zu ihrem Gewerbegehören, oder wenn andere Personen eine allgemeine Quittungdahin ausstellen, daß der Empfänger den Aussteller nach gehal-tener Berechnung nichts mehr schuldig geblieben sey; so beziehtsich dieß auf alle bis dahin zahlbaren Posten, aber nicht auf diermverfallenen oder zur Zeit der Ausstellung unbekannten. Preuß.LandR. a. a. O. §. 116 .—118.
Art. 3t8.
Oesterreich, bürgert. G.B. Art. 1430.
Es wurde „von Zeit zu Zeit" gesagt, statt „in gewissenFristen," damit nicht die Meinung entstehe, es müssen bestimmte,gleiche Fristen seyn. Auch wurde „oder Posten" hinzugefügt, umeinzelne Nachforderungen auszuschließen.
Das österreich. Gesetzbuch spricht von einer Vermuthung;was man aber mit dem preuß. LandR. Thl. I. Tit. 16. §. 147.deutlicher zu bestimmen suchte. — Der Gegenbeweis kann übri-gens nicht damit geführt werden, daß die Forderung in denBüchern noch nicht gelöscht sey; denn diese Bücher sind durch dieQuittung widerlegt.
Auch hat man kein Bedenken getragen, diesen practischenSatz mit dem österreichischen und preußischen Civilrechte aufandere Gewerbsleute auszudehnen, da hier der gleiche Grundvorliegt.
Das portug. HandelsG.B. Art. 875. 876. fügt hinzu:daß, wenn in den Büchern des Gläubigers, oder im Contocor-rcnt dem Schuldner Summen oder Posten gutgeschrieben seyen,dieß als Zahlung gelte; aber dieß ergibt sich aus Art. 46.
Art. 319.
Der erste Satz ist dem gemeinen bürgerlichen Rechte gemäß;eS konnte die nähere Ausführung hier um so weniger entbehrtwerden, als abgeschlossene Rechnungen unter Kaufleuten häufigals unwiderruflich anerkannt gelten, und daher häufig der Bei-satz s. 6. et o. (salvo errorc; et oinissiono) als eine Art Ver-wahrung hinzugefügt wird. — Das portug. HandelsG.B.Art. 883. sagt: das Anerkenntniß lege allem und jedem Zweifel