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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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über die gegebene Rechnung Stillschweigen aus, sogar wenn dieAdministration mit Nachläßigkeit oder eulx-» geführt wurde.Letzteres verdient um so mehr Aufnahme, als dadurch eine MengeStreitigkeiten abgeschnitten werden. Es können also setzt nachträg-liche Einwendungen gegen die Gültigkeit der einzelnen Postenaus einer Verwaltung nur stattfinden, insoferne der Betheiligte denBeweis des Irrthums oder Betrugs führt. Unter Verwaltungist übrigens auch jede Commission verstanden.

Auch wenn die Verschuldung erst später entdeckt wurde, sollkeine Nachforderung stattfinden; sonst wäre mit dieser Bestimmungnicht viel gewonnen. Hätte hingegen der Verwaltende seine Ver-schuldung absichtlich oder künstlich versteckt; so wäre dieß wohlals Gefährde anzusehen, wenigstens könnte hier unbedenklich derNachforderung stattgegeben werden.

Art. 320.

Unverfallene Forderungen concurriren- nicht mit verfallenen.

Absatz 1 . Bei mehreren verfallenen Forderungen entschei-det zunächst die Erklärung des Zahlenden, für welche Forderungdie Zahlung bestimmt sey, wenn sie vor oder bei der Zahlunggeschieht. Will der Empfänger sich diese Erklärung nicht gefallenlassen, z. B. Abrechnung an einer größeren Schuld; so darf erdie Zahlung nicht annehmen, oder muß sie, wenn der Zählersich die Gegenerklärung nicht gefallen läßt, wieder herausgeben.Die Gegenerklärung muß aber bei dem Empfange, oder sobaldthunlich, erfolgen; nachher ist sie nicht mehr gültig. Die inArt. 287. festgesetzten Fristen passen nicht ganz hierher, obgleichdas preuß. LandR. Thl. l> Tit. 16. 8. 151. ff. sie hieraufanwendet.

Hat sich der Zahlende nicht erklärt, oder ist keine Ueberein-kunft vorhanden; so steht es nach gemeinem Rechte dem Empfän-ger frei, die Zahlung beliebig an einer Forderung abzurechnen,wenn er sich sofort erklärt, und wenn die Forderungen demSchuldner, gleich lästig sind; sonst muß er die dem Schuldnerlästigere zuerst tilgen *). — Diese Bestimmung soll nun nach

*) Thibaut Pandectenrecht. Vlll. Aufl. §. 664.