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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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dem m der Handelswelt lieblichen abgeändert werden; so daß esalso dem Empfänger freisteht, wenn er sich auch bei der Zahlungnicht erklärt hätte, die Zahlung auch an der minder lästigen For-derung abzuschreiben, wenn sie nur die weniger sichere ist, z. B.wenn sie keine Wechselforderung, nicht durch Waaren gedeckt ist rc.

Die übrigen, wenn auch ziemlich verwickelten, Bestimmungendes gemeinen Rechts wollte man um so weniger ändern, alsman nach dem Vorgänge des preuß. LandR. a. a. O. §. 153.nur hätte wieder andere, nicht weniger umständliche Bestimmun-gen an deren Stelle setzen müssen.

Auch nach dem sranz ös. Rechte wird im Zweifel die demSchuldner lästigste Forderung getilgt

Absatz 2. Die Ausnahme wegen der Vollstreckungshaftwurde nach Anleitung des sranzös. Gesetzesentwurfs von 1829.Art. 16., und der Verhandlungen über das Gesetz vom 17. April1832. über persönliche Haft gemacht * **).

Art. 321.

Dieser dem sranzös. CivilG.B. Art. 1251. entnommeneSatz schneidet viele Förmlichkeiten und Umwege des gemeinenRechts ab.

Zahlt ein Mitschuldner oder Mitbürge; so kann er zwar inder Regel von den übrigen nur Ersatz nach Verhältniß ihrerAntheile verlangen; aber er genießt dieselbe Vorzugsrechte wieder Gläubiger. Zahlt ein Bürge; so erhält er nach Umständendasselbe solidarische Recht gegen die Schuldner, welches demGläubiger zustand.

„Betheiligt" ist auch Derjenige, welcher durch die füreine andere geschlossene Verhandlung verpflichtet wird, die dar-aus hervorgehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Uebrigens ist durch diesen Satz nicht ausgeschlossen, daßdem Zahlenden die aus seinen Verhältnissen zu Denjenigen,gegen welche er nun seinen Regreß nehmen will, hervorgehendenEinreden entgegengehalten werden können.

Wird die Zahlung von einem Unbetheiligten geleistet; so

Pardessus a. a. O. Nr. 218.

**) Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. Bd. V. S. 1V2.