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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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bedarf es der Einwilligung des Gläubigers und nach Umständendes Schuldners, um in die Rechte des Ersteren einzutreten.Ohne diese kann der Zahlende nur als Beauftragter oder Ge-schästsbesorger (»eFvtiorui» F-estor) auftreten *).

Die angeführten Bestimmungen des Pfandgesetzes setzen dieFälle fest, wann das Unterpfandsrecht ohne Cesston übergeht.

Art. 322.

Absatz 1. Die Beschränkungen des bürgerlichen Rechts inBetreff der vertragsmäßigen Zinsen, im Gegensatze der gesetz-lichen und insbesondere der Verzugszinsen, bestehen — seitdem durchdas Policeistrafgesetz Art. 77. und die Verhandlungen darübereine Menge weiterer Beschränkungen abgeschafft wurden — haupt-sächlich darin: daß nicht über 6 pEt., und nicht Zins aus Zins,auch nicht Zinsen über den Betrag des Capitals bedungen undgenommen werden dürfen. — Aber alle Beschränkungen passen,wenn man auch noch so verschiedene Ansichten über Zinsen undZinsfuß hat, gewiß nicht für den Handelsverkehr. Hier ist dasGeld eine Waare, wie jede andere, deren Preis sich nach demMarkte richtet. Beschränkungen sind entweder fruchtlos, oder demVerkehr nachtheilig.

Betreffend insbesondere das Verbot, daß die Zinsen nichtüber den Capktalbetrag anschwellen dürfen; so ist dasselbe inHandelssachen nicht sehr praktisch, und jedenfalls ungerecht, dader Gläubiger in der Regel ohne seine Schuld nicht zu demBezüge der Zinsen gelangt, und also nur der säumige Schuldnerbegünstigt wird.

Betreffend das Verbot der Zinseszinsen; so wäre dessenFesthaltung ohne die größte Belästigung des Rechnungswesensunter Kaufleuten (s. oben zu Art. 147.) gar nicht möglich; undes ist daher längst durch den Gebrauch in Abgang gekommen.

Wer jemals in offener Rechnung mit einem Bankier stand,wird zugeben müssen, daß, wenn Das, was an Zinsen effektivvergütet wird, besonders und unverzinslich auf die nächste Rech-nung übergetragen, und wenn die erste Zahlung immer daran

*) Pardessus a. a. O. N. 219.