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abgeschrieben werden müßte, daraus ein wahres Chaos ent-stünde. — Das Policeistrafgesetz vom 2. October 1839. Art. 70«verbietet, wie es scheint, Zinseszinsen in soweit, als dadurch dergesetzliche sechsprocentige Zinsfuß überschritten wird. Diese Be-stimmung wird durch den Entwurf für Handelssachen aufgehoben,soweit nicht Abs. 2. Ausnahmen zuläßt.
Das Verbot, höhere als sechsprocentige Zinsen anzubedingen(Policeistrafgesetz Art. 66.), paßt weder für Kaufleute unter sich,noch für Anborgungen an Kaufleute. Warum, sollte man, wenndas Geld rar, wenn ein bedeutendes Risico mit der Anborgungverbunden, wenn der vom Kaufmanne beabsichtigte Nutzen un-verhältnißmäßig größer ist, mit 6 pCt. sich begnügen müssen, unddurch eine solche Beschränkung dem Kaufmanne die Gelegenheit,einen größeren Nutzen sich zu verschaffen, abschneiden? Damitstimmt auch das Policeistrafgesetz Art. 75. 1) überein, insoferneHandelsleute unbedingt wechselfähig sind.
Dieselben Gründe passen auch auf die meisten der in Art. Z.genannten Handelsgeschäfte. Wer einen Wechselbries (gezogenenWechsel), Handelsanweisung, Versicherung nöthig hat, muß ebenden üblichen Disconto zahlen, mag er unbedingt wechselfähigseyn oder nicht. Ebenso liegt es in der Natur des Verkehrs,daß bei Lieferungen, Leihhäusern, Speculationsvereinen (rück-sichtlich der Spekulanten unter einander), ohne Rücksicht, ob sieHandelsleute und wechselfähig sind, der gesetzliche Zinsfuß nichtfestgehalten werden kann. Nur dürfen solche Dinge nicht bloszu Umgehung des Gesetzes vorgeschützt werden. Hingegenglaubte man
Absatz 2. eine doppelte Ausnahme machen zu müssen. DerEntwurf hat nach dem gegenwärtigen' Zustande der Gesellschaftund des Verkehrs die Wechselfähigkeit viel weiter ausgedehnt,und eben damit wären die Bestimmungen des Policeistrafgesetzesüber die Zinsbeschränkung ganz aufgehoben gewesen (Policei-strafgesetz Art. 75. 1)). So nahe nun auch die Frage lag, obdieß nicht das Bessere wäre; so mußte man sich doch zunächst andas Bestehende halten, und konnte wenigstens eine gänzliche Frei-gebung nicht vorschlagen. Wohl aber, mußte die Tendenz desPoliceistrafgesetzes mit den Anforderungen des Handelsrechts