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möglichst in Einklang gebracht werden; und dieß glaubte man da-durch zu erreichen, wenn die Wechselverschreibungen (eigenenWechsel) Solcher, welche nicht Handelsleute sind, dem Verbote,mehr als sechsprocentige Zinsen zu nehmen, in der Regel unter-worfen bleiben, so weit nicht der Handelsverkehr (Art. 746.Abs. 2.) eine Ausnahme gebietet. Durch diese Regel würdedann der Satz des Policeistrafgesetzes sogar eingeschränkt, indemmehrere Personen, welche nicht zum Handelsstande gehören, undbisher unbedingt wechselsähig waren, unter dieser Beschränkungbegriffen sind; auf der anderen Seite aber wieder ausgedehnt,indem die große Zahl der Bürger und Bauern, welche bishernicht wechselsähig waren, nunmehr doch ausnahmsweise und ohnelästige Formalitäten mehr als 6 pCt. in einem eigenen Wechselversprechen können. Auch steht nichts im Wege, die in Art. 746.blos für Wechselverschreibungen festgesetzte Ausnahme allgemeinfür alle Anborgungen festzusetzen (s. zu Art. 746.); nur gehört derVorschlag dazu nicht in den Entwurf.
Uebrigens wurde die angeführte Beschränkung bei Wechsel-verschreibungcn hauptsächlich deßwegen beibehalten, weil geradediese zu Beschädigung leichtsinniger Haushälter und jüngerer Leutehöheren Standes von Wucherern benüzt zu werden pflegten.
Aus ähnlichen Gründen wurde die zweite Ausnahme beiWaarenforderungen an Solche, welche nicht Handelsleute sind,festgesetzt. Einmal fordert der Handelsverkehr nicht, daß auch hierder Zinsfuß unbeschränkt sey, und dann werden dergleichen For-derungen hauptsächlich dazu benützt, um den Zinsfuß zu verstecken.
Bei Leihhäusern und anderen Leihanftalten, deren Verwal-tung unter öffentlicher Aufsicht steht, wird der Zinsfuß in derRegel durch das von der Regierung genehmigte Statut bestimmt.Dieser Zinsfuß darf dann in keinem Falle überschritten werden(Policeistrafgesetz Art. 75. 4)). Die Uebertretung gilt dannaber nicht nur als strafbarer Wucher, sondern auch als Ver-letzung des Regierungsgebots und der Statuten; für welche dieVerwalter zunächst haften. Wäre der Verwalter zugleich In-haber; so kann (vergl. Art. 246.) auf Zurücknahme der Conces-sion erkannt werden.
Absatz 3. Jnsoferne in Handelssachen keine Zinsbeschrän-
Motive zum Eittw, ein. HandelsG.B. 49